Vorherige Seite Nächste Seite § 239c StGB - Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 239c StGB - Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).