Vorherige Seite Nächste Seite § 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.