StGB - Strafgesetzbuch

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§ 151 StGB - Wertpapiere

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  1. 1.

    Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

  2. 2.

    Aktien;

  3. 3.

    von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

  4. 4.

    Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

  5. 5.

    Reiseschecks.