§ 61 VwGO - Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.natürliche und juristische Personen,
- 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind