VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung

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§ 49 VwGO - Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtsmittelsachen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.
    der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
  2. 2.
    der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
  3. 3.
    der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.