Vorherige Seite Nächste Seite § 84 ArbGG - Beschluss1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 84 ArbGG - Beschluss1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.