StPO - Strafprozessordnung

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§ 137 StPO - Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.