ZPO - Zivilprozessordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 770 ZPO - Einstweilige Anordnungen im Urteil

1Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.