§ 487 ZPO - Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Gegners;
- 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.