GG - Grundgesetz

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Art. 45b GG - Wehrbeauftragter

*(2)

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45a und 45b: Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

Art. 45b Satz 2: Siehe G über den Wehrbeauftragten des Bundestages 50-2