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§ 23 UVPG, Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
...§ 23 UVPG - Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Bibliographie
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über die Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt.... -
Anlage GewO, Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
...i) der Schutz des geistigen Eigentums, j) der Umweltschutz, k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und...
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UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
...Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens 22 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum 23...
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§ 28a GenTG, Unterrichtung der Öffentlichkeit
...3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegenstehen oder...
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§ 21 TKG, Zugangsverpflichtungen
...5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, 6. die Bereitstellung europaweiter Dienste und...
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§ 26 ODV, Veröffentlichung von Informationen
...3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt...
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Anhang 2 32012R1025
...c) Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben;
im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein... -
Art. 24 32008R1272, Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
...chemischen Identität dieses Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett oder dem Sicherheitsdatenblatt seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere sein geistiges Eigentum, gefährden würde...
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3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften
...(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren... -
2.8.3 Brandermittlung
...Deshalb erfordert die Untersuchung von Bränden von Brandermittlern allseitige naturwissenschaftliche Kenntnisse, eine hohe fachliche Qualität als Kriminalist, Ausdauer, Aufmerksamkeit und vor allem geistige und körperliche Beweglichkeit.
Wichtig ist die Klärung der Eigentums- und Versicherungsverhältnisse hinsichtlich des Brandobjektes...