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DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
...der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt
Regel (bisher BGR 500) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Stand der Vorschrift: April 2008 - aktualisierte Fassung März 2023... -
Abschnitt 2, 2. Rechtsgrundlagen
...Benutzung von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken (BGR 201) 3.5.3 Betriebsanweisung Pressen der Metallbe- und -verarbeitung (BGR 500 - Teil 1) Kapitel 2.3, Punkt 3.2 Umgang mit Pressen Betriebsanweisung
Arbeiten an Gasleitungen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.31, Punkt 3.1 Unterweisungspflicht Betreiben von Sauerstoffanlagen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.32, Punkt 3.10.4 Freigabeerklärung... -
Abschnitt 3.2, 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln
...Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)
DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (bisher BGR 106) DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (bisher BGR/GUV-R 151)... -
Anhang 2, Gefährdungsbeurteilung Auszug "Arbeiten mit Flüssigaluminium"
...Helm mit Visier und aluminisiertem Nackenschutz tragen Hitzeschutzhandschuhe tragen BGI 549 BGR 189 BGR 191 BGR 193 BGR 195 BGR 500
Helm mit Visier und Nackenschutz tragen lange Schutzhandschuhe tragen BGI 549 BGR 189 BGR 191 BGR 193 BGR 195 BGR 500... -
Kapitel 2.36, Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
...Siehe hierzu Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten) der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln“ (bisher BGR 500 und GUV-R 500)
Bei Strahlarbeiten können im Einzelfall von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich sein; siehe auch DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten“ (bisher BGR/GUV-R 190)... -
Kapitel 2.28, Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe
...Abschnitt 3.5.1 der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132), BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" ( BGR 191 ).
Siehe auch Kapitel 2.21 "Gießereien" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500). 11. Tränkharztrocknung ist die Trocknung von mit Tränkharz getränkten Gütern. Getränkte Güter sind z.B. Wicklungen für elektrische Geräte. Die Trocknungszeiten sind bei getränkten Gütern wesentlich länger als bei beschichteten Gütern, da hierbei die Lösemittel wesentlich größere Wege bis zur Oberfläche (Größenordnung Zentimeter) zurücklegen müssen als beim Trocknen beschichteter Güter (Größenordnung Mikrometer). 12. Entzündungstemperatur ist die niedrigste Temperatur, bei der an dem unbeschichteten oder beschichteten Gut oder an der Beschickungseinrichtung Verbrennungserscheinungen auftreten können. Die Entzündungstemperatur ist eine Kenngröße für brennbare feste Stoffe, wie Holz, Papier, Textil, Leder oder anderes Trägermaterial, sowie deren Beschichtung. Verbrennungserscheinungen sind Flammen, Glimmen, Pyrolyse. Entzündungstemperaturen können erfragt werden bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87,12203 Berlin. 13. Hauptverdampfungszeit ist die Zeit, während der bei Kammertrocknern der berechnete Abluft-Volumenstrom nicht gedrosselt werden darf, weil die Hauptmenge der Lösemittel verdampft und abgeführt wird. Siehe auch Abschnitt 3.7.1 dieses Kapitels. 14. Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Lösemitteldämpfen mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen. Der Begriff "Explosionsfähige Atmosphäre" setzt voraus, dass atmosphärische Bedingungen vorliegen. Als solche gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C. Als übliche Beimengung ist Feuchte zu verstehen. Im Falle der Trocknung von Beschichtungsstoffen liegen die auftretenden Lösemitteldämpfe nicht in dem Temperaturbereich, für den die in Tabellenwerken enthaltenen Kenngrößen gelten. Dies gilt insbesondere für die untere Explosionsgrenze, für die deshalb entsprechend der jeweiligen Trocknungstemperatur eine Korrektur erforderlich ist. Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104)... -
Anhang 2, Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen
...Feuerlöscher ( Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3 , 10 und 11 ) BGR 133 ; Abschnitt 6 alle Teile auf Funktionsfähigkeit mindesten alle 2 Jahre Befähigte Person/ Sachkundiger Vermerk auf Feuerlöscher
Hebebühnen ( Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3 , 10 und 11 BGR 500; Abschnitt 2.9, Kapitel 2.10 Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnen vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person/ Sachverständiger Prüfbuch... -
Abschnitt 25, 25. Aufgaben und Bestellung einer befähigten Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
...Der "Sachkundige" wird in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.8 mehrfach genannt, jedoch ist es immer der gleiche Sachkundige? Das kann sein, muss aber nicht sein.
Wer die Ablegekriterien für Anschlagmittel der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" in Abschnitt 3.13... -
Abschnitt 26, 26. Aus den BG-Vorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung
...BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.8, Abschnitt 3.2: Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind.
BGR A 1 § 6 (Auszug): Beschäftigte mehrerer Unternehmer werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer aufgrund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können... -
Kapitel 2.29, Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
...Hinsichtlich Tragezeitbegrenzungen und Vorsorgeuntersuchungen siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ( BGV A4 ). Gesundheitsgefährliche Konzentrationen können z.B. auftreten beim Spritzen über Kopf, gegen den Lüftungsstrom, bei Rückprall. Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte oder bei kurzzeitigen Arbeiten und bei geringer Konzentration z.B. Geräte mit Kombinationsfilter A1-P2 oder A2-P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 1 oder 2 und Partikelfilterklasse P2. Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar. Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten. Dämpfe oder Spritznebel, die Isocyanate als Lackgrundlage oder als Härter enthalten, können - schon in geringster Konzentration eingeatmet - toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (asthmaähnliche Zustände) hervorrufen und zu Dauerschäden führen. Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104). Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (Abschnitt 3.1.4) siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104)...