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DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN Grundsatz DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband
Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen (DGUV Grundsatz 312-002)... -
Abschnitt 1, 1 Vorbemerkung
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN Um das Gehör in Lärmbereichen vor dem Einfluss von zu lautem Schall zu schützen, können individuell angefertigte Gehörschutz-Otoplastiken eingesetzt werden.
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Abschnitt 2, 2 Anwendungsbereich und Zielgruppe
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN In diesem DGUV Grundsatz werden Anforderungen und Prüfverfahren für den Einsatz von Hörgeräten mit einer Gehörschutz-Otoplastik in Lärmbereichen beschrieben.
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Abschnitt 3, 3 Anforderungen an die Gehörschutz-Otoplastiken
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN Die verwendeten Gehörschutz-Otoplastiken müssen dem Prüfgrundsatz GS-IFA-P16 [1] entsprechen.
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Abschnitt 4, 4 Bauliche Gestaltung der Hörgeräte für den Einsatz in Lärmbereichen
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN Hörgeräte, die in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen verwendet werden sollen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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Abschnitt 5, 5 Notwendige Inhalte der Herstellerinformation von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen
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Abschnitt 6.1, 6 Prüfung von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen 6.1 Prüfprinzip
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Abschnitt 6.2, 6.2 Messaufbau
...Amtliche Abkürzung DGUV Grundsatz 312-002 Normtyp Satzung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN Die Prüfung des Hörgeräts erfolgt in einem diffusen Schallfeld an einem Kopfsimulator (ATF 45CA der Fa.
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Abschnitt 6.3, 6.3 Prüfablauf
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Abschnitt 7, 7 Anforderungen an Hörakustiker und Hörakustikerinnen
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