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§ 45 SGB VII, Voraussetzungen für das Verletztengeld
...§ 45 SGB VII - Voraussetzungen für das Verletztengeld Bibliographie Titel Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
(4) 1 Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass... -
§ 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
...§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Bibliographie Titel Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Amtliche Abkürzung SGB V Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 860-5 (1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2 § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (1a) 1 Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2 Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. 3 Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. 4 § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. 5 Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. 6 Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird. Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (2) 1 Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 3 Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ( § 23a des Vierten Buches ) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (1) nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. 4 Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. 5 § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 , Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten entsprechend. Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. 2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage. Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454). Sätze 1 und 2 geändert und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). Absatz 2b gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (3) 1 Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2 Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3 Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (4) 1 Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. 2 Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend. Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2872). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind. Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2872), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) ( 1. 1. 2024 ). Zu § 45: Vgl....
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§ 45 BremLBO, Aufbewahrung fester Abfallstoffe
...§ 45 BremLBO - Aufbewahrung fester Abfallstoffe Bibliographie Titel Bremische Landesbauordnung Redaktionelle Abkürzung...
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§ 45 VStättVO, Gastspielprüfbuch
...§ 45 VStättVO - Gastspielprüfbuch Bibliographie Titel Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)...
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...§ 45 LBO - Aufbewahrung fester Abfallstoffe Bibliographie Titel Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)...
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§ 45 IfSG, Ausnahmen
...§ 45 IfSG - Ausnahmen Bibliographie Titel Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Abkürzung IfSG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 2126-13 (1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden. (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit a) Arzneimitteln, b) Tierarzneimitteln, c) Medizinprodukten, 2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten, 3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn a) diese durch die in Absatz 1 bezeichneten Personen durchgeführt werden, b) der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach Absatz 1 dienen und c) von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind. (3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben. (4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverlässig erwiesen hat. Zu § 45: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615) und 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530)...
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§ 45 LFGB, Schiedsverfahren
...§ 45 LFGB - Schiedsverfahren Bibliographie Titel Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)...
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§ 45 13. BImSchV, Übergangsregelungen
...§ 45 13. BImSchV - Übergangsregelungen Bibliographie Titel Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)...
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§ 45 VStättVO, Gastspielprüfbuch
...§ 45 VStättVO - Gastspielprüfbuch Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)...
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§ 45 StVO, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
...§ 45 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Bibliographie Titel Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Zu § 45: Geändert durch V vom 15. 9. 2015 (BGBl I S. 1573), 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2848), 16. 12. 2016 (BGBl I S. 2938), 20. 4. 2020 (BGBl I S. 814) und 18. 12. 2020 (BGBl I S. 3047)...