Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Arbeitsschutz bei Hitze: Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber

Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber gewisse Vorgaben erfüllen.
Foto: © Dmitrijs Dmitrijevs - Fotolia.com

Sommer, Sonne, Hitze - steigen draußen die Temperaturen, ist Trinken besonders wichtig. Arbeitssicherheit.de ist der Frage nachgegangen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen.

Nichtraucherschutz der Angestellten, Bereitstellung von Büromaterial und angemessener Schutzausrüstung, Arbeitgeber haben viele Pflichten. Angestellte mit Getränken zu versorgen, gehört allerdings nicht dazu, selbst wenn draußen hochsommerliche Temperaturen herrschen. Tut er es trotzdem, ist das ein wohlwollender Service. Seine Pflicht ist das nicht.

Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.

Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »DGUV Information 213-002 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.

Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht

Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Hitzearbeit vorliegt und er verpflichtet ist, Getränke bereitzustellen. Die Information »DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« kann ihm dabei als Entscheidungshilfe dienen. So benötigt er keine externen Fachleute für die Gefährdungsbeurteilung.

Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die »DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber

Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.

Quelle/Text: arbeitssicherheit.de

Hitzearbeit: Lesen Sie auch »Hitze im Job: Dem Kollaps vorbeugen« >>

 

Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Arbeitsschutz bei Hitze: Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber

Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber gewisse Vorgaben erfüllen.
Foto: © Dmitrijs Dmitrijevs - Fotolia.com

Sommer, Sonne, Hitze - steigen draußen die Temperaturen, ist Trinken besonders wichtig. Arbeitssicherheit.de ist der Frage nachgegangen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen.

Nichtraucherschutz der Angestellten, Bereitstellung von Büromaterial und angemessener Schutzausrüstung, Arbeitgeber haben viele Pflichten. Angestellte mit Getränken zu versorgen, gehört allerdings nicht dazu, selbst wenn draußen hochsommerliche Temperaturen herrschen. Tut er es trotzdem, ist das ein wohlwollender Service. Seine Pflicht ist das nicht.

Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.

Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »DGUV Information 213-002 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.

Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht

Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Hitzearbeit vorliegt und er verpflichtet ist, Getränke bereitzustellen. Die Information »DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« kann ihm dabei als Entscheidungshilfe dienen. So benötigt er keine externen Fachleute für die Gefährdungsbeurteilung.

Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die »DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber

Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.

Quelle/Text: arbeitssicherheit.de

Hitzearbeit: Lesen Sie auch »Hitze im Job: Dem Kollaps vorbeugen« >>

 

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