News  Gefahrstoffe  

REACH – reine Definitionssache

Die REACH-Verordnung sorgt dafür, dass bei bestimmten Produkten draufsteht was drin ist. Es geht dabei um Erzeugnisse, die besorgniserregende Stoffe enthalten. Doch bei ihren Vorgaben lässt die REACH-Verordnung einige Fragen offen. Um Importeuren den Umgang mit der Verordnung zu vereinfachen, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Praxishilfe formuliert. Das sind die wichtigsten Hilfestellungen im Überblick.


Die REACH-Verordnung gibt vor, dass für Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Prozent Inhaltsstoffe aufweisen, die besorgniserregend sind beziehungsweise die die Gesundheit negativ beeinflussen können, eine Meldepflicht besteht. Der Fachmann spricht von Substances of Very High Concern, kurz SVHC. Die zuständige Meldestelle ist die Europäische Chemikalienagentur, auch Echa genannt. Bis dahin ist soweit alles klar.

Doch durch die Verordnung ergeben sich immer wieder Fragen. Etwa, wann ein Gegenstand ein Erzeugnis ist und damit zusammenhängend, was genau die Bezugsgröße für die 0,1-Prozent-Schwelle im Fall von zusammengesetzten Produkten ist.

Ein Beispiel zum Verständnis: Ein Fahrrad hat einen Griff, der mit mehr als 0,1 Prozent Weichmacher versetzt ist. Laut Verordnung ist der Händler des Fahrradgriffes somit zur Meldung verpflichtet. Was ist aber, wenn der Griff bereits an ein Rad montiert ist und sich das Bezugsgewicht dadurch erhöht? Dann würde der gefährliche Stoff die erlaubte Marke von 0,1 Prozent unterschreiten und die Pflicht zur Meldung entfiele. In diesem Fall wird das Rad und nicht der Griff als Erzeugnis gewertet.

Die Definition in Deutschland ist klar

Auf die Frage, wann ein Produkt ein Erzeugnis ist, lautet in Deutschland die Antwort laut der Kurzinfo: »Ein einmal produziertes Erzeugnis verliert seinen Erzeugnischarakter auch dann nicht, wenn es in ein zusammengesetztes Erzeugnis verbaut wird«. Kurz gesagt spricht man von dem Prinzip: »Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis«. Das einzelne Erzeugnis ist demnach auch die Bezugsgröße für die 0,1-Prozent-Schwelle. Dänemark, Österreich, Frankreich, Belgien, Schweden und Norwegen vertreten den gleichen Standpunkt.

Doch es gibt EU-Staaten und Länder außerhalb der EU, die das anders sehen: Sie vertreten beispielsweise die Ansicht, dass das Erzeugnis, so wie es geliefert wird, die Bezugsgröße für die 0,1-Prozent-Schwelle ist, unabhängig davon aus wie vielen und welchen einzelnen Teilen dieses besteht. Die Folge: Ein Produzent oder Importeur aus Deutschland muss trotzdem seiner Informationspflicht nachkommen, die sich auch auf Einzelteile bezieht, aus denen seine Ware sich zusammensetzt.

In drei Schritten zu mehr Sicherheit

Um Produzenten und Importeuren in Deutschland den Umgang mit der REACH-Verordnung zu ermöglichen, empfiehlt die Praxishilfe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) folgendes Vorgehen:

  1. Schritt: Der Importeur bzw. Produzent muss die Informationen prüfen, die er von seinen Lieferanten erhalten hat und klarstellen, ob Informationen zum Gehalt der Kandidatenstoffe vorliegen.
  2. Schritt: Beträgt die angegebene Menge SVHC weniger als 0,1 Prozent, ergibt sich für den Importeur kein Handlungsbedarf. Liegen jedoch keine Angaben zum Gehalt vor, muss er abklären, ob entweder wirklich keine Kandidatenstoffe im Erzeugnis enthalten sind - möglicherweise kennt ein Lieferant aus dem Ausland die REACH-Meldepflichten nicht - oder, wenn das Erzeugnis aus einem EU-Staat stammt, ob das Gesamtprodukt als Bezugsgröße herangezogen wurde und die Menge SVHC die kritische Schwelle nicht überschreitet.
  3. Schritt: Hat der Importeur keine Angaben erhalten, muss er gegebenenfalls seinen Lieferanten um die nachträgliche Lieferung anhalten. Bleiben seine Anstrengungen erfolglos, sollte er als nächstes abschätzen, ob die zugelieferte Ware möglicherweise Kandidatenstoffe enthält. Im positiven Verdachtsfall muss er weiter recherchieren und möglicherweise eine Analyse durchführen lassen: Dazu werden sämtliche Erzeugnisse auf die besorgniserregenden Kandidatenstoffe untersucht.

Fazit: Die REACH-Meldepflicht stellt eine große Herausforderung für alle Importeure und Produzenten in Deutschland dar. Ein generalisiertes Vorgehen gibt es nicht. Vielmehr richtet sich der Handlungsbedarf nach der Art des Inhaltsstoffes sowie den Produktionswegen. Die Kurzinfo der BAuA gibt hilfreiche Tipps für die Umsetzung, eine Garantie für regelkonformes Verhalten ist sie jedoch nicht.

Die Kurzinfo »Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis« Erfüllung der Melde- und Informationspflichten zu Kandidatenstoffen in Erzeugnissen«, können Sie sich hier herunterladen >>

Quelle: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com


Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt