Fachbeitrag  PSA  

Neue EU-Verordnung für PSA im Überblick

Die neue EU-Vorschrift für persönliche Schutzausrüstung ist seit dem 20. April 2016 in Kraft. Betroffen sind in erster Linie Hersteller, Händler und Importeure. Wichtige Änderungen hat arbeitssicherheit.de für Sie zusammengefasst.


Die offizielle Bezeichnung der neuen EU-Vorschrift: "Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG". Die neue Vorschrift findet mit einer Übergangszeit von zwei Jahren ab dem 21. April 2018 Anwendung. Des Weiteren ist mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG der gemeinsame Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten angepasst. Dieser beinhaltet unter anderem Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten sowie Normen und CE-Kennzeichnungen.

Wirtschaftsakteure in der Verantwortung

Gegenstand der neuen Verordnung sind Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die auf dem Markt bereitgestellt werden, um die Gesundheit zu schützen und dem Nutzer Sicherheit zu gewährleisten. Ebenso soll die Verordnung den freien Verkehr von PSA innerhalb der europäischen Union regeln. Vor allem Wirtschaftsakteure nimmt die neue EU-Vorordnung stärker in die Verantwortung. Sie dürfen PSA nur auf dem Markt bereitstellen, wenn diese bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung der neuen Verordnung entsprechen und keine Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung bedeuten.

Pflichten der Hersteller

Hersteller müssen gewährleisten, dass sie ihre PSA-Produkte nach anwendbaren und grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt haben. Dazu zählt unter anderem das Erstellen von technischen Unterlagen, welche die vorgeschriebenen Inhalte wie beispielsweise vollständige Beschreibung der PSA oder Risikobeurteilung beinhalten. Genaueres dazu regelt Anlage III der Verordnung. Ebenso müssen Hersteller Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Der Hersteller stellt – sofern das Produkt den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht – eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Die EU-Konformitätserklärung muss der PSA beigefügt sein. Alternativ besteht die Möglichkeit, in der Anleitung eine Internetadresse anzugeben, unter der die Erklärung zu finden ist. Darüber hinaus haben Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass PSA eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation tragen. Ein alternatives Kennzeichen ist ebenso möglich. Ist ein Produkt dafür zu klein, müssen die Informationen auf der Verpackung oder der PSA beigefügten Unterlagen enthalten sein. Erforderlich ist es auch, dass der PSA eine Anleitung beiliegt, die Verbraucher und Endnutzer leicht verstehen.

Pflichten der Importeure

Bevor eine PSA in die EU eingeführt wird, hat der jeweilige Importeur sicherzustellen, dass der Hersteller ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Der Importeur gewährleistet darüber hinaus, dass Hersteller technische Unterlagen erstellt sowie die PSA mit der notwendigen CE-Kennzeichnung versehen und die erforderlichen Unterlagen beigefügt haben. Genau wie Hersteller müssen Importeure ihren Namen sowie ihre Kontaktdaten auf der PSA angeben oder dem Produkt beilegen. Der Importeur trägt die Verantwortung, solange sich die PSA in seiner Verantwortung befindet, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

Pflichten der Händler

Stellen Händler PSA auf dem Markt bereit, so haben sie die Anforderungen der neuen PSA-Verordnung mit größter Sorgfalt zu berücksichtigen. Händler haben PSA-Produkte auf CE-Kennzeichnung zu prüfen, bevor sie diese auf dem Markt anbieten. Gleiches gilt für die erforderlichen Unterlagen und die vorgeschriebenen Informationen, mit der PSA versehen beziehungsweise ihr beigefügt sein muss. Für den Zeitraum, in dem sich PSA in der Verantwortung des Händlers befindet, gilt wie bei Importeuren: Händler gewährleisten, dass sich Lagerungs- und Transportbedingungen nicht negativ auf die Konformität der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen auswirken.

Quelle/Text: BMAS/Verordnung (EU) 2016/425, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © dima_pics - Fotolia.com
Stand: April 2016

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