Fachbeitrag  Gefahrstoffe  

Gefahrgutorganisation im Betrieb

Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss in einem Unternehmen den Grundwortschatz der Gefahrgut-Spezialisten kennen. Worum geht es also, wenn von gefährlichen Gütern die Rede ist? Gefahrgüter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

So lautet die Definition in dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter.

Oft werden Gefahrstoff und Gefahrgut in einen Topf geworfen. Es gibt sicherlich Gemeinsamkeiten, aber die beiden Rechtsgebiete sind so unterschiedlich, dass es für diesen Topf keinen Deckel geben kann.

Gefahrstoffrecht

Im Gefahrstoffrecht geht es um die Tätigkeiten, den langfristigen oder immer wiederkehrenden Umgang mit den Stoffen. Hier steht der Schutz der Mitarbeiter und Verbraucher im Vordergrund. Erst nach einer Gefährdungsbeurteilung, dem Erstellen einer Betriebsanweisung und der Unterweisung darf der Mitarbeiter mit dem Gefahrstoff tätig werden.

Gefahrgutrecht

Das Gefahrgutrecht soll vor den vergleichsweise kurzzeitig wirkenden Risiken beim Transport schützen. Deshalb steht die Vermeidung von Unfällen und, wenn es doch dazu gekommen ist, das richtige Verhalten im Notfall im Vordergrund. Das Gefahrgutrecht unterscheidet je nach Gefahrauslöser - z.B. explosiv, entzündlich, ätzend usw. - mehrere Gefahrgut-Klassen. Für jede Klasse gibt es ein bestimmtes Kennzeichen (Label). Mit der Klassifizierung wird der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis einer Klasse zugeordnet und er/es erhält eine spezifische vierstellige UN-Nummer (z.B. 1203 für Benzin, 1950 für Druckgaspackungen).

Das Kennzeichen bzw. die UN-Nummer wird auf der Verpackung angebracht und im Beförderungspapier aufgeführt. Auch die Fahrzeuge werden mit orangefarbenen Warntafeln und dem jeweiligen Label im Großformat gekennzeichnet. So sind alle Personen in der Transportkette im Bilde und während der Beförderung wird weithin sichtbar auf das Gefahrgut hingewiesen. So wissen im Falle eines Falles die Rettungskräfte, was zu tun und zu lassen ist. Steht beispielsweise auf der orangefarbenen Warntafel ein »X«, dann ist das Löschen mit Wasser erst nach Rücksprache mit einem Spezialisten erlaubt.

Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften rund um Gefahrguttransporte

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Das GGBef bildet das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln in Deutschland. Der Begriff »Beförderung« umfasst nach diesem Gesetz nicht nur den Transport an sich, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen).

Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)

Die GbV regelt u.a. die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten. Sie setzt die Sicherheitsberater-Richtlinie (Richtlinie 96/35/EG des Rates über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen) der EU um.

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

Die GGAV enthält allgemeine Ausnahmen, die rein national angewendet werden können. Sie richten sich an verschiedene Verkehrsträger und stellen in der Regel eine Erleichterung dar.

Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschiff (GGVSEB)

Die GGVSEB setzt die EG-Gefahrgutrichtlinie um und trifft unter anderem Regelungen für Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und zur Fahrwegbestimmung.

»Orange Book« (Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der UN)

Das Orange Book enthält Grundlagen zu Dokumentation, Verpackungen, Klassifizierung, Umgang, Verfahrensweisen und technischen Umschließungsanforderungen zur Beförderung gefährlicher Güter und Gegenstände. Es bildet die Basis für alle internationalen Gefahrgutvorschriften.

»Europäisches Übereinkommen über die Beförderung auf der Straße« (ADR)

ADR (von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

Gefahrgut kommt in jedem Unternehmen vor

Wer bei Gefahrgut jetzt immer noch an die Tankwagen voller Benzin oder Dieselkraftstoff denkt, der irrt sich. Zwar machen diese Produkte den Löwenanteil der Gefahrgut-Transporte aus. Doch gefährliche Güter treten in den unterschiedlichsten Bereichen auf: als Schmiermittel und Speziallack in der Automobilindustrie, als Düngemittel in der Landwirtschaft, als Spraydose im Handel, als Reinigungsmittel oder benutzte Putzlappen in allen Branchen. Aber auch als Feuerzeug, wenn die Marketingabteilung plötzliche 5.000 Stück als Werbemittel verschicken will.

Am Anfang steht die Gefahrgutinventur

Um zu klären, ob das Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten braucht, welche Personen geschult werden müssen und wie das alles zu organisieren ist, steht am Anfang die »Gefahrgut-Gefährdungsbeurteilung«, die Gefahrgutinventur.

Rechtssichere Gefahrgutorganisation

Der Gefahrgutbeauftragte berät den Unternehmer und trägt mit seinen Kontrollen und Schulungen dazu bei, dass alles vorschriftsmäßig läuft. Nur Schulungsanbieter, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) dafür zugelassen sind, dürfen die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten übernehmen. Je nach Anzahl der Verkehrsträger dauert die Ausbildung bis zu einer Woche. Danach muss der angehende Gefahrgutbeauftragte an der IHK eine Prüfung ablegen und bestehen. Alle 5 Jahre steht eine Fortbildungsprüfung auf dem Programm, eine erneute Schulung ist dann nicht notwendig. Alle Details hierzu sind in der Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten festgelegt. Nun muss der Gefahrgutbeauftragte nur noch durch das Unternehmen schriftlich bestellt werden.

Doch entscheidend für sichere Transporte sind natürlich die Mitarbeiter, die tatsächlich mit dem Gefahrgut umgehen. Die Säulen einer rechtssicheren Gefahrgutorganisation sind die »Beauftragten Personen«. Das sind Mitarbeiter, die (im Auftrag des Unternehmers) eigenverantwortlich Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen. Soweit die Definition gemäß § 1a GbV - Begriffsbestimmungen. Weil es hier um eigenverantwortliche Arbeiten geht, ist ganz klar: In einer rechtssicheren Organisation können nur »Leiter«, z.B. Abteilungsleiter, zu Beauftragten Personen bestellt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) legt in § 9 »Handeln für einen anderen« auch fest, dass auch die Fehler, die in der Arbeit solcher Beauftragten Personen auftreten, bei diesen Personen geahndet werden.

Fazit: Umfangreiches Regelwerk mit großen Spielräumen

Abweichend vom Arbeitsschutzrecht, ist im Gefahrgutrecht alles 150%ig geregelt. Diese Regeln sind sehr umfangreich. Allein das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) umfasst über 1.000 Seiten.

Für die Umsetzung im Betrieb gibt es viele Spielräume. Eine Betriebsanweisung wie im Gefahrstoffrecht gibt es im Gefahrgutrecht (leider) nicht. Bis vor einigen Jahren war das Unfallmerkblatt die Gefahrgutanweisung für den Notfall. Das ist aber schon seit ein paar Jahren nicht mehr so. Es gibt jetzt lediglich eine vierseitige allgemein gehaltene Anweisung für den Fahrzeugführer.

Hier sind also in erster Linie die Unternehmer gefordert. Sie sollten zunächst dafür sorgen, dass zumindest ein Gefahrgutbeauftragter bestellt und eventuell ein externer Berater zu Hilfe geholt wird. Erste Anlaufstelle für Informationen kann die IHK sein. Dort gibt es auch Hinweise zu Schulungsanbietern und kompetenten Beratern in der Region. Nach einer gemeinsamen Bestandsaufnahme werden dann die erforderlichen Maßnahmen festgelegt: von der Pflege der Gefahrgut-Daten in einer Datenbank, über den Einkauf von Kennzeichen und geeigneten Verpackungen und die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter.

Autor: Joachim Boenisch, Gefahrgutbeauftragter und Geschäftsführer der eska Ingenieurgesellschaft mbH, Hamburg

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 4.10 erschienenen umfangreicheren Artikels.http://bibliothek.arbeitssicherheit.de/Search?content=document&docGuid=as-j-911e81c230ae4c1683cc59c00ab07b4b&docPos=1&q=Gefahrgutorganisation

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