Fachbeitrag  Erste Hilfe  

Erste Hilfe hilft Leben retten

Dass es mit der Ersten Hilfe am Arbeitsplatz nicht so ist, wie es sein soll, stellte die bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen der Projektarbeit »Erste Hilfe im Betrieb« fest. Vor dem Hintergrund, dass sich jährlich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft immer noch über eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignen, wobei nur Unfälle erfasst werden, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursachen, kontrollierten die Experten 6.815 Betriebe und 1.541 Baustellen.

Trotz der Ankündigung von entsprechenden Kontrollen in den Medien stellte die Gewerbeaufsicht nach eigenen Angaben fest, dass durchschnittlich jeder vierte Betrieb beziehungsweise jede vierte Baustelle zu beanstanden waren. Je größer der Betrieb beziehungsweise die Baustelle, desto konsequenter wurden Maßnahmen zur Ersten Hilfe umgesetzt.

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht

Jeder Arbeitgeber, egal ob Unternehmen oder Behörde, ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört neben den Maßnahmen zur Evakuierung und Brandbekämpfung auch die der Ersten Hilfe.

Hierzu zählt neben den Einrichtungen und Sachmitteln zur Sicherstellung der Ersten Hilfe auch das erforderliche Personal, wie Ersthelfer und Betriebssanitäter. Insbesondere gehören zu den Einrichtungen und Sachmitteln Notrufeinrichtungen, Sanitätsräume sowie Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Transportmittel. Aber auch Maßnahmen zum Schutz der Helfer sind vorzusehen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atemschutzgeräten.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers zählt auch, dass er dafür zu sorgen hat, dass verletzte Arbeitnehmer bei Notfällen bzw. bei Bedarf zur weiteren medizinischen Behandlung einem Arzt zugeführt werden. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung es für notwendig erscheinen lassen. Zur Fürsorgepflicht gehört zudem, dass der Ersthelfer seine Arbeit so lange unterbrechen kann, bis Erste Hilfe geleistet ist.

Der Transport des Verletzten ist abhängig von der Verletzung, seiner möglichen Gehfähigkeit und der Länge des Transportweges. Bestehen Zweifel bei der Wahl des geeigneten Transportmittels, sollte die Entscheidung möglichst durch einen Arzt getroffen werden. Ist ein Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen notwendig, beispielsweise im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung, müssen Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Mitarbeiter in der Lage sein, Verletzte, zum Beispiel mit Tragen, Schleifkorb, Rettungstuch oder Spinboard, zu befördern. Um dies sicherzustellen, müssen sie in der Handhabung der Transportmittel entsprechend unterwiesen und geübt sein.

Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass ein verletzter Arbeitnehmer einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt wird. Dabei handelt es sich um einen Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung »Spezielle Unfallchirurgie«, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat.

Planung, Organisation und Dokumentation der Ersten Hilfe

Neben der jährlichen Unterweisung der Mitarbeiter sind durch Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe zu machen. Sie müssen Angaben zum Notruf, zu Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, dem Erste-Hilfe-Personal, die heranzuziehenden Ärzte und die anzufahrenden Krankenhäuser enthalten. Die Angaben müssen stets aktuell sein und sind zum Beispiel beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers zu korrigieren.

Eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens sowie zum Nachweis eines Arbeitsunfalls gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist die lückenlose Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen. Sie umfasst die persönlichen Daten, den Zeitpunkt, Ort und Hergang des Arbeitsunfalls, die Art und Weise der Verletzung sowie die Daten des Ersthelfers. Die Dokumentation im Verbandbuch ist vom Arbeitgeber fünf Jahre lang unter Datenschutzgesichtspunkten so aufzuheben, dass jederzeit darauf zurückgegriffen werden kann.

Sofort zur Stelle: die Ersthelfer

In Abhängigkeit von der Größe und Art des Betriebes hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung ausreichend Ersthelfer zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Unterstützungspflicht haben sich Versicherte nicht nur in der Ersten Hilfe aus- und fortbilden zu lassen, sondern dem Arbeitgeber auch als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, soweit nicht persönliche Gründe wie körperliche Gebrechen, geistige Behinderung oder psychische Schwächen dem entgegenstehen.

Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die einen acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang abgeschlossen haben, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Lehrgang sowie die alle zwei Jahre durchzuführende Fortbildung wird von den Ortsverbänden und Niederlassungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des Malteser-Hilfsdienstes (MHD), des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB), der Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weiteren Stellen durchgeführt, die von der Qualitätssicherungsstelle »Erste Hilfe« bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) ermächtigt wurden. Der Erste-Hilfe-Kurs »Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr« für Führerscheinbewerber nach der Fahrerlaubnisverordnung reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nach der UVV nicht aus, obwohl immer noch bundesweit zahlreiche Arbeitgeber davon ausgehen.

Fachkundige Retter: die Betriebssanitäter

Als Betriebssanitäter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einer entsprechenden Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Diese Ausbildung gliedert sich erstens in eine 63 Unterrichtseinheiten umfassende grundlegende, allgemeingültige sanitäts- und rettungsdienstliche Grundausbildung sowie zweitens in einen 32 Unterrichteinheiten umfassenden Aufbaulehrgang, der mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellt ist. Diese Lehrgänge sowie die innerhalb von drei Jahren durchzuführende Fortbildung wird von den Ortsverbänden und Niederlassungen des DRK, MHD, ASB und der JUH sowie weiteren Stellen durchgeführt, die von der Qualitätssicherungsstelle »Erste Hilfe« bei der Verwaltungs-BG ermächtigt wurden.

Unterstützungspflicht der Mitarbeiter

Die Erste Hilfe am Arbeitsplatz gelingt nur, wenn sie als eine gemeinsame Aufgabe im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers verstanden wird. Entscheidend für die Unfallrettung am Arbeitsplatz ist eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die sich zum Ersthelfer ausbilden lassen und damit das erste Glied der Rettungskette bilden.

Während die allgemeine Bürgerpflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, auf die zumutbare und mögliche Leistung abstellt und dabei keine bestimmten Fähigkeiten sowie Kenntnisse vom Helfer verlangt, muss bei den Beschäftigten eine solide Aus- und Fortbildung als Grundlage der Ersten Hilfe gegeben sein. Erst dann kann von einer »wirksamen« Ersten Hilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) gesprochen werden.

Die UVV fordert daher, dass sich die Versicherten in Erster Hilfe aus- und fortbilden lassen, um sich dem Arbeitgeber als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen. Eine Vorstellung, die nicht mit der Realität übereinstimmt. »Wenn Betriebe, Unternehmen und Behörden nicht auf die rund 2,5 Mio. Beschäftigte zurückgreifen könnten, die in ihrer Freizeit ehrenamtlich bei den Hilfsorganisationen tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung in Erste Hilfe verfügen, würde mancher Arbeitgeber Probleme haben«, so ein Insider einer Berufsgenossenschaft.

Autor: Hans T. Rosarius

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 4.10 erschienenen umfangreicheren Artikels. Sie interessiert der ganze Artikel? Hier in der Bibliothek anmelden und weiterlesen >>

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