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Unfallversicherung greift beim Betriebsausflug

Veranstaltungen und Betriebsausflüge gehören oftmals zur Vorweihnachtszeit dazu. Erleiden Beschäftigte dabei einen Unfall, sind sie gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung: Es handelt sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.


Der Betriebsausflug ist für viele Unternehmen fester Bestandteil jährlicher Veranstaltungen. Vor allem im Sinne des Teamzusammenhalts oder der Mitarbeitermotivation finden diese gemeinsamen Unternehmungen statt. Allerdings kann es auch dort zu Unfällen kommen. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG weist darauf hin: Verunglücken Beschäftigte während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sind sie gesetzlich unfallversichert.



Ein Urteil im Sommer 2016 des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zeigt: Auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen eines Unternehmens sind unfallversichert. Voraussetzung: Von der Unternehmens- oder Betriebsleitung ist die Veranstaltung gewollt und es sind betriebliche Vorgaben für den Veranstaltungsrahmen mit der Abteilungs- oder Sachgebietsleitung vereinbart. Zu dieser Vereinbarung des Veranstaltungsrahmens zählen beispielsweise die zeitliche Gestaltung, Zeitgutschriften oder finanzielle Förderungen. Darüber hinaus ist für den Versicherungsschutz eine weitere Voraussetzung: Die Verbundenheit beziehungsweise das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten untereinander wird gefördert, alle Beschäftigten der Abteilung sind eingeladen und der Abteilungsleiter veranstaltet den Betriebsausflug selbst. Die Unternehmensleitung muss nicht persönlich anwesend sein. Mit dem Urteil stellt das BSG klar, welche Anforderungen hinsichtlich Art der Veranstaltung, der Einladung und dem Teilnehmerkreis zu erfüllen sind, damit bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen Versicherungsschutz besteht.



Durch die VBG sind Unfälle versichert, die sich bei Betriebsausflügen sowie auf den Wegen von und zum Veranstaltungsort ereignen. Kein Versicherungsschutz besteht für Teilnehmer wie Familienangehörige und Gäste sowie ehemalige Mitarbeiter.



Quelle/Text: VBG, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Foto: © nd3000 - Fotolia.com

Unfallversicherungsschutz: Lesen Sie auch »Was bei Betriebsausflügen zu beachten ist« >>

 

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