Viele Beschäftigte haben den Wunsch, ihre Arbeitszeit flexibler zu gestalten - beispielsweise durch einen Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden. Arbeitgeber, die diesem Wunsch folgen möchten, müssen rechtliche Rahmenbedingungen bei dem Einrichten eines so genannten Telearbeitsplatzes beachten. Dabei unterstützt sie der aktuelle Sicherheitsreport der VBG.
Immer mehr Unternehmen erkennen den Wert der flexiblen Arbeitszeitgestaltung für ihre Mitarbeiter an. Das so genannte »Homeoffice« entwickelt sich zum Büro der Zukunft. Das bestätigt auch ein Bericht des Marktforschungsinstitut Ipsos, welcher zeigt, dass neben großen Konzernen auch zunehmend mittelständische Unternehmen moderne Arbeitsmodelle in Form von Telearbeit einsetzen (s. Sicherheitsreport der VBG).
Homeoffice - häufigste Form der Telearbeit
Es gibt verschiedene Varianten der Telearbeit. Am häufigsten kommt die Form der alternierenden Heimarbeit in der Berufswelt vor. Hier wird die Arbeitszeit aufgeteilt auf den Arbeitsplatz im Unternehmen und das Homeoffice. Wann und zu welchen Zeiten an dem jeweiligen Ort gearbeitet wird, ist Sache der Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Wichtig ist vor allem, dass bestimmte Voraussetzungen für die Arbeit in den eigenen vier Wänden vorliegen.
Voraussetzungen für erfolgreiche Telearbeitsplätze
Der Arbeitgeber muss die richtigen Rahmenbedingungen schaffen. Das beginnt bei der Ergonomie des Heimarbeitsplatzes bis hin zum Arbeits - und Gesundheitsschutz des Mitarbeiters. Der Chef hat demnach Pflichten einzuhalten. Er trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers, auch an dessen ausgelagertem Arbeitsplatz. Dazu gehört die Auseinandersetzung mit Fragen zur arbeitvertraglichen Gestaltung, zum Versicherungsschutz, zum Datenschutz, zur Haftung und vielem mehr.
Damit Arbeitgeber bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes auf der sicheren Seite sind, informiert sie ausführlich die Infobroschüre des VBG »Telearbeit - Gesundheit, Gestaltung«, die unter www.vbg.de/sicherheitsreport abrufbar ist.
Quelle/Text: VBG, Redaktion arbeitssicherheit.de
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