Ist der Sturz eines Geschäftsmannes in der Autowaschanlage als Arbeitsunfall zu werten, wenn der Betroffene seine berufliche Fahrt unterbricht, um seinen Wagen zu reinigen? Nein, urteilte das Landessozialgericht Bayern und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Kein Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Unterbrechung der Fahrt
Nicht jeder Stopp auf einer Geschäftsreise ist gesetzlich unfallversichert, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob es einen Zusammenhang zwischen der Fahrtunterbrechung und der beruflichen Tätigkeit gibt. Zur Klärung landen Arbeitsunfälle immer wieder vor dem Sozialgericht. So geschehen bei einem Geschäftsmann, der mit seinem Wagen in eine Waschanlage fuhr, und sich bei einem Sturz schwer verletzte.
Was war geschehen: Der selbstständige Unternehmer war auf dem Weg von seinem Geschäft, einer Lottoannahmestelle, zu einer seiner anderen Geschäftsstellen und unterbrach die Geschäftsfahrt, um mit seinem Wagen in die Waschanlage zu fahren. Beim Verlassen der Waschanlage rutschte er auf einer vereisten Fläche aus und zog sich eine offene Unterschenkelfraktur zu, wie »Heise Online« berichtet.
Versicherung geht in Berufung
Weil der Unfall während einer geschäftlichen Fahrt erfolgt war, meldete der Betroffene den Vorfall als Arbeitsunfall. Doch mit dem Verweis auf den Paragraf § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII und der Anmerkung, bei dem genutzten Fahrzeug handele es sich nicht um ein hauptsächlich beruflich, sondern vor allem privat genutztes Auto - es sei damit kein Arbeitsgerät im rechtlichen Sinne - lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Ein beruflicher Zusammenhang zwischen der Autowäsche und der Fahrt in das zweite Geschäft habe nicht bestanden.
Der Unternehmer gab sich jedoch mit der Reaktion nicht zufrieden und erhob Klage. Zunächst gab ihm das Sozialgericht Bayreuth Recht. Doch die Versicherung ging in Berufung und gewann das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 17 U 180/12). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Reinigung und der beruflichen und damit versicherten Tätigkeit, habe nicht bestanden. Diese Autowäsche sei für die Fortführung der Geschäftsfahrt nicht notwendig gewesen. Außerdem sei der Wagen überwiegend privat genutzt worden, auch aus diesem Grund könne man bei dem Auto nicht von einem Arbeitsgerät sprechen. Die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde somit abgelehnt.
Quelle/Text: LSG München, arbeitssicherheit.de, Heise Online
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