Beschäftigte vor optischer Strahlung schützen - dazu sind Arbeitgeber gemäß einer Verordnung verpflichtet. Doch deren Umsetzung gestaltet sich in der Praxis nicht immer einfach. Die zugehörige Technische Regel schafft Abhilfe.
Das Ziel der "Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)": Am Arbeitsplatz sollen Gefährdungen vermieden sowie die Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern durch optische Strahlung künstlicher Quellen gewährleistet werden. Gefahren optischer Strahlung gibt es beispielsweise bei der Anwendung von Laserstrahlung oder beim Schweißen.
In der Verordnung sind eine Reihe von Rechtsbegriffen genannt, die der Erläuterung und einheitlichen Auslegung bedürfen. Aus diesem Grund stellte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zugehörige "Technische Regel optischer Strahlung (TROS)" näher vor.
TROS erklärt Sachverhalte und Begriffe praxisorientiert. Zunächst wurde die seit Juli 2010 bestehende OStrV mit einer Technischen Regel zur inkohärenten optischen Strahlung konkretisiert. Darüber hinaus wird eine Technische Regel zur Laserstrahlung bald veröffentlicht, wie die BAuA nun angekündigt hat. Ihr Entwurf steht auf deren Seiten bereits zur Verfügung.
Wenn Arbeitgeber die Technische Regel bei Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen anwenden, so können sie sichergehen, entsprechende Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Arbeitgeber sichern sich damit gleich doppelt ab, heißt es in einer Mitteilung der BAuA weiter. Die Anwendung der TROS verschaffe Rechtssicherheit und gewährleiste insbesondere den Schutz der Mitarbeiter. Denn optische Strahlung könne zu gravierenden Schädigungen an Haut und Augen führen.
Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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