News  Arbeitssicherheit  

Schaden durch betriebliche Impfung nicht als Arbeitsunfall anerkannt

Kommt es in Folge einer betrieblichen Grippeschutzimpfung zu gesundheitlichen Folgeschäden, sind diese nicht grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen. So urteilte das Dortmunder Sozialgericht in einem aktuellen Fall.


Impfschaden: Lähmungen durch Grippeschutz

Im aktuellen Fall hatte eine knapp 50-jährige Museumsangestellte das betriebsärztliche Impfangebot ihres Arbeitgebers in Anspruch genommen. Sie arbeitete zu diesem Zeitpunkt in einem Museum mit Publikumsverkehr in Bochum. Allerdings erkrankte die Frau nach der Impfung am sogenannten Guillian-Barré-Syndrom, einem neurologischen Krankheitsbild, das zu Lähmungserscheinungen im Körper führen kann. Bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall - und wurde abgewiesen.

Die BG berief sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, derzufolge nur dann ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, wenn zwischen der mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdung eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache, die über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinausgehe. Sie lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Keine erhöhte Ansteckungsgefahr durch Publikumsverkehr

Gegen diesen Bescheid legte die Museumsangestellte Widerspruch ein, weil aus ihrer Sicht, ein ursächlicher Zusammenhange bestanden habe: Ihr Arbeitgeber habe die Grippeschutzimpfung angeboten, damit sich die Mitarbeiter vor einer Ansteckungsgefahr durch Museumsbesucher schützen können. Doch auch dieser Argumentation widersprach der Arbeitgeber. Der Publikumsverkehr im Museum stelle keine besondere berufliche Gefährdung dar. Die Ansteckungsgefahr sei nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum. Die Impfung sei eine reine Gesundheitsvorsorge gewesen.

Das Sozialgericht stimmte dem Arbeitgeber zu und wies die Klage ab. Das Urteil erfolgte am 5. August 2015.

Nachzulesen ist der gesamte Tatbestand im Urteil des Sozialgerichts Dortmund mit dem Aktenzeichen S 36 U 818/12.

Quelle/Text: Sozialgericht Dortmund, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © tunedin - Fotolia.de


Gesundheitsvorsorge: Lesen Sie auch » Grippeschutzimpfung ja oder nein?« >>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt