Viele Beschäftigte haben Vorurteile gegenüber Betriebsärzten. Sie glauben häufig, der Betriebsarzt verbündet sich mit dem Arbeitgeber und halte sich nicht immer an die Schweigepflicht. Ein aktueller Beschluss der Bundesregierung zur Veränderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) soll die Rolle der Betriebsärzte stärken.
Inwieweit die Arbeit die Gesundheit der Beschäftigten beeinflusst, das können am besten Experten wie Betriebsärzte beurteilen. Sie überprüfen den Arbeitsplatz und dienen den Beschäftigten als direkte Anlaufstelle, sowohl für die Beratung und Untersuchung körperliche Beeinträchtigungen als auch bei psychischen Leiden. Der Betriebsrat steht mit Rat und Tat zur Seite und zeigt den Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Vorsorge auf. Betriebsärzte, die das Vertrauen der Mitarbeiter genießen, erfüllen damit eine wichtige Rolle zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Es geht in erster Linie um Vorsorge
Aber gerade in puncto Vertrauen hapert es in vielen Betrieben. Nicht selten wird Betriebsärzten unterstellt, sie würden eher die Interessen des Arbeitgebers als die der Beschäftigten vertreten. Daher ist es Ziel der neuen Verordnung zur Veränderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die Rolle der Betriebsärzte weiter zu stärken. Durch neue Terminologien und mehr Klarheit in den Regelungen wird herausgestellt: Es geht in erster Linie um Vorsorge und nicht darum, den Mitarbeitern berufliche Unfähigkeit nachzuweisen. Die individuelle Beratung und Aufklärung steht im Mittelpunkt, beispielsweise zu Fragen hinsichtlich des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit. Deshalb heißt es auch in der neuen Verordnung nicht mehr Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchung, sondern Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Betriebsärztliche Untersuchungen sind keine Pflicht
Nach der ArbMedVV vom 24.12.2008 gibt es sogenannte Pflichtuntersuchungen, denen sich der Arbeitnehmer nicht entziehen kann. Diese Untersuchung ist die Voraussetzung dafür, dass er die Arbeit aufnehmen bzw. fortführen darf. So genannte Angebotsuntersuchungen, müssen die Arbeitgeber anbieten. Der Mitarbeiter darf aber selbst entscheiden, ob der Betriebsarzt eine Untersuchung vornehmen darf. Dabei soll das Recht der Beschäftigten über die freiwillige Preisgabe von Informationen und Daten gewahrt bleiben. Der Betriebsarzt ist, wie jeder andere Mediziner auch, an die Schweigepflicht gebunden. In der neuen Verordnung wird betont: Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber unter anderem nur dann zu einem Tätigkeitswechsel des Beschäftigten raten, wenn der Arbeitnehmer dem auch zugestimmt hat.
Die Verordnung bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht eine vergleichende Gegenüberstellung der Verordnungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zum Download bereit.
Quelle/Text: BMAS, Redaktion arbeitssicherheit.de
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