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Richtiges Verhalten bei Verdacht auf Berufskrankheit

Liegt der Verdacht auf eine berufskrankheit vor, ist das richtige Vorgehen wichtig.
Foto: © Doc RaBe - Fotolia.com

Manche Erkrankungen sind auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen: Reinigungskräfte leiden oft an Hautekzemen, Bürokräfte am Mausarm. Doch was ist zu tun, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit nahe liegt? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) klärt auf, was in diesem Fall zu tun ist.

Arzt aufsuchen

Leidet ein Beschäftigter an den typischen Symptomen einer Berufskrankheit, sollte sein erster Schritt der Besuch eines Haus- oder Facharztes, besser noch eines Arbeitsmediziners sein. Dieser untersucht die Krankheitszeichen und klärt deren Ursache ab.

Bestätigt sich nach Meinung des Arztes der Verdacht, bringt er die Berufskrankheit zur Anzeige.

Anzeige einer Berufskrankheit

Ein begründeter ärztlicher Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitssymptome mit den persönlichen Arbeitsbedingungen des Betroffenen in einem Zusammenhang stehen könnten: Laut des Sozialgesetzbuches sind Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, wenn diese »nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind« (§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Bei Krankenschwestern könnten das durch häufiges Händewaschen verursachte Hautekzeme, bei Eisenschmieden der Verlust des Hörvermögens sein. In diesen Fällen ist der Arzt gesetzlich dazu verpflichtet, eine »Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit« (BK-Verdachts-Anzeige) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse zu stellen. Eine Übersicht über alle anerkannten Berufskrankheiten stellt die DGUV zur Verfügung.

Zur Meldung stehen Ärzten vorgefertigte Formulare zur Verfügung, die unter anderem Fragen zum ersten Auftreten der Beschwerden und zu gefährdenden Einwirkungen auf den Erkrankten am Arbeitsplatz stellen.

Aber nicht nur der Arzt steht in der Meldepflicht, auch der Betroffene, der Arbeitgeber oder die Krankenkasse können eine mögliche Berufskrankheit melden. Nur in Ausnahmefällen dürfen Erkrankte die Meldung der Erstattung der Anzeige untersagen. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Überprüfung des Verdachts

Der für den Betroffenen zuständige Unfallversicherungsträger tritt nach Erhalt der Meldung direkt mit dem Erkrankten in Kontakt und klärt mit ihm die relevanten Sachverhalte ab. Gemeinsam wird der Verlauf der Krankheit unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz erörtert. Zum Schluss der Ermittlung überprüft der Unfallversicherungsträger, ob die Erkrankung tatsächlich beruflich bedingt ist. In einigen Fällen werden fachärztliche Gutachten herangezogen.

Berufskrankheiten heilen oder Verschlimmerungen vermeiden

Ist die Erkrankung als beruflich bedingt anerkannt, ist das vorrangige Ziel die Heilung, und wenn diese nicht möglich sein sollte, die Linderung und Vermeidung einer Verschlimmerung durch eine angemessene medizinische Versorgung.

Sollte die Berufsfähigkeit durch die Erkrankung um mehr als 20 Prozent eingeschränkt worden sein, erhält der Betroffene eine Rente.

Egal, ob Ekzem, Hörschaden oder Rückenbeschwerden - liegt ein Verdacht auf Berufskrankheit vor, ist schnelles Handeln angesagt. Nur so kann die Behandlung und Betreuung einsetzen.

Text: arbeitssicherheit.de, DGUV

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