Arbeitnehmer versüßen sich hin und wieder ihren Arbeitstalltag mit Radiohören. Nicht jeder Arbeitgeber ist davon begeistert und auch die Kollegen teilen nicht immer den gleichen Sendergeschmack. Aber darf der Arbeitgeber generell das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten?
Radiohören am Arbeitsplatz ist eine sehr individuelle Angelegenheit, die nicht unbedingt mit den Interessen von Kollegen oder Arbeitgebern übereinstimmt. Zumal, wenn seitens des Unternehmens der Eindruck entsteht, dass der Arbeitnehmer zu sehr abgelenkt wird und seine Aufgaben nicht entsprechend erfüllen kann. Deshalb stellen sich Arbeitgeber die Frage, ob sie ihren Beschäftigten das Radiohören verbieten dürfen. Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Chef das Einschalten des Radios nicht grundsätzlich verbieten, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Leistungen erbringt, obwohl er Radio hört. Somit liegt kein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor (BAG, Beschluss vom 14.01.1986, Az.: 1 ABR 75/83).
Bitte Rücksicht auf die Kollegen nehmen
Wer das Radio einschaltet und damit seine Kollegen bei der Arbeit stört, der muss auf Anordnung des Chefs (Lt. BAG) wieder ausschalten. Nach Absprache mit dem Vorgesetzten, darf er gegebenenfalls Kopfhörer benutzen. Das Radio verbieten darf der Chef beispielsweise bei Tätigkeiten in einem Call-Center oder bei Wachdiensten mit Rufbereitschaft, bei denen Alarmsignale überhört werden könnten. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im gefordertem Umfang erbringen.
Betriebsrat entscheidet mit!
In Unternehmen mit Betriebsrat darf ein Verbot nur durch gemeinsamen Beschluss von Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgen.
Radio-Verbot unbedingt befolgen!
Arbeitnehmer, die trotz Radio-Verbot das Gerät einschalten, müssen mit einer Abmahnung oder - je nach Fall - mit einer Kündigung rechnen.
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Quelle/Text: refrago.de, ra-online/ARAG (pm/pt), Redaktion arbeitssicherheit.de
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