Vier Krankheitsbilder erhalten ab Januar 2015 den offiziellen Status als Berufskrankheiten. Betroffene können sich ab sofort bei den Unfallversicherungsträgern melden.
Ab kommendem Jahr wird die Berufskrankheitenverordnung (BKV) um vier weitere Krankheitsbilder ergänzt. Das hat das Bundeskabinett am 5. November 2014 beschlossen. Bei einer berufsbedingten Erkrankung haben Betroffene Beschäftigte dann Anspruch auf eine Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder auf finanzielle Leistungen, sofern die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit oder einer dauerhaften Erwerbsminderung führt.
Folgende vier Krankheitsbilder sind ab Januar 2015 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen:
- Spezifische Formen des weißen Hautkrebses hervorgerufen durch jahrelange Sonneneinstrahlung. Die Fachbegriffe lauten Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratosen. Letztere sind Vorstufen des weißen Hautkrebses.
- Das Carpaltunnelsyndrom, das durch eine Druckschädigung des im Unterarm befindlichen Nervs (nervus medianus) verursacht wird. Es kann durch bestimmte manuelle Tätigkeiten hervorgerufen werden.
- Das Thenar-Hammer-Syndrom, das hervorgerufen wird, wenn die Hand beziehungsweise der Daumenballen (Thenar) als Hammer benutzt wird. Dabei kann es zu einer arteriellen Verletzung und Taubheitsgefühlen bis hin zu starken Schmerzen kommen.
- Durch die Exposition von Schwefelsäuredämpfen ausgelöster Kehlkopfkrebs.
Die Aufnahme der vier genannten Krankheitsbilder in die »Liste der Berufskrankheiten« der BKV erfolgt auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats »Berufskrankheiten« beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch wenn die vier Krankheitsbilder offiziell erst zum 1. Januar 2015 in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, können sich Betroffene bereits an die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger wenden und sich die Erkrankung anerkennen lassen.
Berufskrankheitenverordnung: Lesen Sie auch »Liste der Berufskrankheiten« >>
Quelle/Text: BMAS, Redaktion arbeitssicherheit.de
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