Die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie schafft mehr Klarheit für Betriebe und bringt Vorteile für die Arbeitssicherheit.
Die Neufassung der ArbStättV sorgt für mehr Schutz und Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz, so die Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Darüber hinaus dienen die Vorgaben und Regelungen dem wirksamen Gesundheitsschutz von Mitarbeitern sowie dem Gestalten menschengerechter Arbeitsabläufe. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) aufmerksam.
Neu sind vor allem die Regelungen zu Telearbeitsplätzen. Die Novellierung dieser Vorgaben begründet sich in dem Wandel der Arbeitswelt. Bei Telearbeit errichtet der Arbeitgeber einen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Die Regelung stellt gleichzeitig klar: Beruflich bedingte (mobile) Arbeit – wie beispielsweise das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder unterwegs um Zug – gehört nicht zum Anwendungsbereich der Telearbeit. Die ArbStättV wurde zudem im Bereich Arbeitsschutz-Unterweisung konkretisiert. Demnach sollen Beschäftigte in die Lage versetzt und aktiv angehalten werden, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Vorrangig geht es dabei um Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Mit dieser Änderung erhalten Arbeitgeber eine praxisgerechte Unterstützung, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen besser nachkommen zu können.
Nach Auffassung des bvbf stärkt die neue ArbStättV den vorbeugenden Brandschutz – vor allem durch die betrieblichen Unterweisungen in den Arbeitsstätten. »Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge, sind Pflichtteil der betrieblichen Unterweisung«, sagt Carsten Wege, bvbf-Geschäftsführer. »Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber ebenso pflichtgemäß in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Arbeitgeber müssen über eine ausreichende Anzahl von betrieblichen Brandschutzhelfern verfügen.«
Darüber hinaus betont die Neufassung auch die Instandhaltung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen: »Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.« So verdeutlicht die Neufassung, dass bauliche und technische Anlagen zum einen sachgerecht zu warten, zum anderen auch instand zu halten sind.
Quelle/Text: bvbf, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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