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Leiharbeiter: Das ist bei einem Arbeitsunfall zu tun

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss nicht nur der Arbeitgeber einen Unfall seiner zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Was sonst noch zu tun ist, erfahren Sie hier.


Leiharbeit und Zeitarbeit - Aufklärung über Risiken

Egal, ob Leiharbeiter, Zeitarbeitnehmer oder Personalleasing - in allen Fällen handelt es sich um das Modell der Arbeitnehmerüberlassung. Das heißt, ein Arbeitgeber vermietet beziehungsweise verleiht seine Mitarbeiter für einen gewissen Zeitraum an einen Dritten, meistens an Unternehmen. In Deutschland boomt diese Branche: Laut aktueller Zahlen des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitunternehmer arbeiten 870.000 Beschäftigte in der Zeitarbeit (Stand 31. Juli 2011).

Leiht sich ein Betrieb einen Zeitarbeiter, ergeben sich für das Unternehmen Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert sind. Beispielsweise muss er den entliehenen Mitarbeiter laut Paragraf 11 »über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.«

Die Aufklärung über mögliche Risiken am Arbeitsplatz ist vor allem im Hinblick darauf wichtig, dass Zeitarbeiter häufig einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt sind als die Stammbelegschaft, darauf macht das Zeitarbeitsportal Personalorder.de aufmerksam. Die entliehenen Arbeitskräfte seien neu im Unternehmen, kennen die Umgebung, in der sie arbeiten, (noch) nicht und müssen den Umgang mit neuen Maschinen und Gerätschaften erst erlernen. Das Durchführen von Gefährdungsunterweisungen sowie ein qualifiziertes Einarbeiten sei daher ein Muss.

Doch auch bei der besten Vorbereitung eines Leiharbeiters kann es zu Arbeitsunfällen kommen. Und dann ist die Frage nach der Verantwortung und dem Verantwortlichen wichtig.

Verletzt sich ein Leiharbeiter während seiner Arbeitzeit, dann muss der Personaldienstleister eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallversicherung (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) erstatten, schreibt das Expertenportal komnet.nrw.de des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS). Dabei ist im Vordruck für die Unfallanzeige der Status »Leiharbeitnehmer« anzukreuzen.

Gut zu wissen: Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Für den Arbeitsschutz eines Leiharbeitnehmers ist laut MAIS immer das Zeitarbeitsunternehmen verantwortlich. Zu dessen Pflichten zählen auch das Bestellen einer Sicherheitsfachkraft sowie eines Betriebsarztes, der unter Umständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen kann.

Der Unfallversicherungsträger für Verleihfirmen ist in der Regel die VBG mit Sitz in Hamburg. Das gilt für alle Verleiher, die ihre Mitarbeiter gewerblich verleihen, unabhängig davon in welche Branche. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die ihr Kerngeschäft nicht in der Arbeitnehmerüberlassung haben. In diesem Fall können unter Umständen auch andere Berufsgenossenschaften zuständig sein. Das ist im Einzelfall abzuklären.

Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Rumkugel - Fotolia.com

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