Aus Gründen der Arbeitssicherheit wurde einem jungen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt. Trotz einer Kündigungsschutzklage gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht. Der Angestellte ist mit dem HIV-Virus infiziert.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist am 21. Juli 2011 gefallen (amtliches Kennzeichen 17 Ca 1102/11). Der Rechtsspruch belegt, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Als Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gab der Arbeitgeber, ein Pharmaunternehmen mit Sitz in Berlin, die HIV-Infizierung des 24-jährigen Chemielaboranten an. Diese war im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt worden, berichtet die Internetseite aidshilfe.de.
Der Arbeitnehmer hatte daraufhin eine Kündigungsschutzklage eingereicht, weil er sich von seinem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, durch die Entlassung wegen einer Behinderung diskriminiert fühlt. Eine Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Aus seiner Sicht sei die Kündigung nicht wirksam und der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.
Arbeitgeber beruft sich auf die Arbeitssicherheit
Die Gegenseite argumentierte dagegen: Zum Wohle der Geschäftskunden hätte man dem Arbeitnehmern kündigen müssen. Die Ansteckungsgefahr sei nie zu 100 Prozent auszuschließen gewesen. Aus Sicht der Arbeitssicherheit wäre eine Entlassung absolut notwendig.
Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Denn der hat das Recht, ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. Daher sei eine wie im vorliegenden Fall begründete Kündigung nicht gerichtlich überprüfbar, so das Arbeitsgericht. Außerdem sei die HIV-Infizierung rechtlich nicht als Behinderung einzustufen und könnte daher nicht als Diskriminierungsgrund gelten. Schließlich sei durch die Infizierung die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Wenn die Kündigung nach Ablauf der Probezeit erfolgt wäre, so wäre das Urteil wohl zugunsten des Klägers ausgefallen.
Autor: Redaktion arbeitssicherheit.de
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