News  Arbeitssicherheit  

HIV: Angestellter wurde in der Probezeit gekündigt

Aus Gründen der Arbeitssicherheit wurde einem jungen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt. Trotz einer Kündigungsschutzklage gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht. Der Angestellte ist mit dem HIV-Virus infiziert.


Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist am 21. Juli 2011 gefallen (amtliches Kennzeichen 17 Ca 1102/11). Der Rechtsspruch belegt, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Als Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gab der Arbeitgeber, ein Pharmaunternehmen mit Sitz in Berlin, die HIV-Infizierung des 24-jährigen Chemielaboranten an. Diese war im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt worden, berichtet die Internetseite aidshilfe.de.

Der Arbeitnehmer hatte daraufhin eine Kündigungsschutzklage eingereicht, weil er sich von seinem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, durch die Entlassung wegen einer Behinderung diskriminiert fühlt. Eine Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Aus seiner Sicht sei die Kündigung nicht wirksam und der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

Arbeitgeber beruft sich auf die Arbeitssicherheit


Die Gegenseite argumentierte dagegen: Zum Wohle der Geschäftskunden hätte man dem Arbeitnehmern kündigen müssen. Die Ansteckungsgefahr sei nie zu 100 Prozent auszuschließen gewesen. Aus Sicht der Arbeitssicherheit wäre eine Entlassung absolut notwendig.

Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Denn der hat das Recht, ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. Daher sei eine wie im vorliegenden Fall begründete Kündigung nicht gerichtlich überprüfbar, so das Arbeitsgericht. Außerdem sei die HIV-Infizierung rechtlich nicht als Behinderung einzustufen und könnte daher nicht als Diskriminierungsgrund gelten. Schließlich sei durch die Infizierung die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Wenn die Kündigung nach Ablauf der Probezeit erfolgt wäre, so wäre das Urteil wohl zugunsten des Klägers ausgefallen.

Autor: Redaktion arbeitssicherheit.de

 

Arbeitssicherheit: Lesen Sie auch »Mehr Arbeit, mehr Unfälle« >>


Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt