Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Einfach nur krank, arbeitsbedingt krank oder doch berufskrank?

Versicherungsträger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten

Während bei den Krankmeldungen derzeit die Muskel- und Skeletterkrankungen, psychische Belastungen, Atemwegs- sowie Herz-Kreislauferkrankungen die Listen anführen, stehen bei den Berufskrankheiten Hauterkrankungen, Lärmschäden und Asbestfolgeschäden an der Spitze. Die meisten Todesfälle aufgrund einer Berufskrankheit gehen auf Asbestfolgeschäden zurück.

Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sind zwei voneinander völlig unabhängige Versicherungsträger. Im allgemeinen fallen Kosten durch Krankheiten und Gesundheitsbeschwerden unter die Zuständigkeit der Krankenkassen. Versicherte der Krankenkasse ist jedes Mitglied bzw. seine Familienangehörigen.

Versicherte in der Berufsgenossenschaft sind immer die Arbeitgeber eines Gewerbes oder einer Branche. Arbeitgeber müssen Beiträge für ihre Belegschaft entrichten. Damit treten die Arbeitgeber mögliche Haftungsansprüche prinzipiell an die Berufsgenossenschaft ab.

Wer haftet wann?

Damit sind die Unternehmer natürlich nicht von jeglicher Haftung frei. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze werden die Berufsgenossenschaften den Arbeitgeber in Regress nehmen. Wobei bei einem Unfall jeder direkte weisungsbefugte Vorgesetze haftbar gemacht werden kann. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Regel aber nicht weisungsbefugt. Sie können nur in die Haftung genommen werden, wenn ihnen Fehler in ihren ureigenen Aufgaben wie Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Risikoanalysen etc. nachgewiesen werden können.

Wann zahlt die Berufsgenossenschaft?

Eine Berufskrankheit muss als solche immer durch eine Berufsgenossenschaft anerkannt werden. Erst dann handelt es sich um eine Berufskrankheit, auch wenn die Ursachen offensichtlich mit der betrieblichen Situation zusammenhängen. Und erst mit der Anerkennung sind sämtliche medizinischen und sozialen Kosten wie Reha-Maßnahmen, Umschulungen oder Rentenzahlungen, im Todesfall auch für Angehörige, über die Berufsgenossenschaft versichert.

Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Die grundsätzlichen Pflichten von Arbeitgebern zur Prävention ergeben aus den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, aus der GUV-R A 1. Besonders in Kapitel 2 der Grundsätze der Prävention werden alle wichtigen Eckpunkte bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus Sicht des Unternehmers beschrieben. Dazu gehören die Punkte Unterweisung, Dokumentation, Gefährdungsbeurteilung auch im beim Einsatz von Fremdfirmen, Bestellung von Sicherheitsfachkräften, Bereitstellung von PSA, Überwachung und Einhaltung von Schutzbestimmungen.

Aber auch die Arbeitnehmer haben Pflichten, die eingehalten werden sollten, damit es erst gar nicht zu Gesundheitsschäden kommt. Bei Verletzung dieser Pflichten können wertvolle Ansprüche auf medizinische und soziale Leistungen verloren gehen. Arbeitnehmer müssen alle „Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe" unterstützen. Den Weisungen des Arbeitgebers (bzw. des Vorgesetzten) ist zu folgen, sofern sich diese nicht „erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit" richten.

Warum Prävention Sinn macht

Die Ursachen vieler Erkrankungen sind aber multikauschal und ein genaue Bestimmung, was rein beruflich verursacht wurde, stößt oft an die Grenze der Unmöglichkeit. Einig sind sich alle Experten in einem Punkt. Prävention lohnt sich: volkswirtschaftlich, für den einzelnen Betrieb und für den einzelnen Menschen. In der Wirtschaft sind die wichtigsten Verluste Schäden durch Ausfälle und Frühverrentungen, Erfahrungs- und Wissensverlust von Facharbeitern und Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

Hierbei gerät auch die demografische Entwicklung in Deutschland ins Blickfeld. Die steigende Bevölkerungsalterung wird sich bald in den Belegschaften widerspiegeln. Auch davon beeinflusst wird der Gesundheitszustand zunehmend ein entscheidender Faktor für Produktivität und Wachstum. Eigentlich ein Binsenweisheit, dass Menschen, die geistig und körperlich gesund sind, auch besser arbeiten können. Gesundheitsausgaben sind eben kein einfacher Kostenfaktor, sondern langfristige Investitionen.

Präventionsarbeit im Betrieb steigert direkt die Produktivität. Höhere Arbeitszufriedenheit, höhere Motivation und gesunde Mitarbeiter sorgen für möglichst störungsfreie Abläufe und damit für geringere Kosten durch Ausschuss oder Nacharbeiten. Es ist schwierig, dieses in harten Zahlen genau zu beziffern. Die Wirkungen und finanziellen Vorteile einer Betrieblichen Gesundheitsförderung, besonders im Einzelfall, sind kaum exakt messbar. Statistisch gesehen sind aber im gleichen Zeitraum (seit Anfang der 90-er Jahre), wie die Berufsgenossenschaften ihre Arbeit in die Prävention zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen investiert haben, die Leistungsfälle und Aufwendungen nicht mehr angestiegen, in manchen Jahren (2006/07) sogar leicht gesunken.

Wissenschaftler der Universität Gießen entwickelten kürzlich innerhalb des Projektes »Qualität in der Prävention« eine Möglichkeit, den betriebswirtschaftlichen Nutzen von Prävention zu belegen: die neue Präventionsbilanzierung beziffert den Return on Prevention, angelehnt an den Return on Investment. (Fachbeitrag: Betriebliche Gesundheitsförderung)

Auch diese Studie belegt, dass es sich für Betriebe durchaus rechnet, mehr als nur das gesetzliche Mindestmaß an Arbeitsschutz anzupeilen. Und das sogar ohne die steuerlichen Vorteile einer Betrieblichen Gesundheitsförderung mit zu berechnen.

Pflicht und Kür für gesunde Arbeitsbedingungen

Zum Pflichtprogramm in Sachen Arbeitsschutz gehören gesetzlich verankert die Elemente Risikobeurteilung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Schulung, Dokumentation, Bereitstellung geeigneter PSA sowie die Aufsichtspflicht, also die Kontrolle, dass sämtliche Vorschriften auch eingehalten werden. Weiter schreibt das Gesetz vor, wie bei einer Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber die Koordinierung erfolgen soll, um Gesundheit und Leben aller Beschäftiger nicht zu gefährden.

Alle Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten sollten vorbereitet sein, damit sie im Notfall schnell greifen. Dabei ist die Zahl der Mitarbeiter ebenso zu berücksichtigen wie die besonderen Risiken des Arbeitsplatzes. Außerdem hat der Arbeitgeber auf Wunsch der Arbeitnehmer arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen zu ermöglichen. Soweit das gesetzliche Mindestmaß.

Zur Kür gehören alle Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung, Analysen des Ist-Zustandes im Betrieb und daraus erarbeitete Verbesserungen. Um Arbeitsplätze bzw. Arbeitsprozesse auf Verbesserungspotential hin zu untersuchen, sind individuelle Belastungsanalysen und Analysen der firmeneigenen Krankheitsstatistik besonders sinnvoll. Anonym natürlich. Mithilfe von Altersstrukturanalysen lassen sich mögliche Szenarien entwickeln, welche Veränderungen die demografische Entwicklung innerhalb des Betriebs erfordern wird.

Darüber hinaus kann man Vorsorge-Untersuchungen direkt im Betrieb und während der Arbeitszeit anbieten, z.B. Rücken-Screenings oder Augenuntersuchungen, je nach besonderer Belastung. Auch das gute alte Vorschlagswesen liefert, richtig angewandt, wertvolle Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten. Oder auch ganz neue Ideen, die besondere Gefährdungen und Risiken überflüssig werden lassen. Ernst genommen birgt das Vorschlagswesen eine Fülle von Gewinnmöglichkeiten, nicht nur durch gesundheitsfördernde Ideen.

Was ist eigentlich eine Berufskrankheit?

Kurz gesagt, nur eine Erkrankung, die auch in der Liste der Berufskrankheiten nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist und für die eine besondere berufsbedingte Belastung die Ursache ist.

Derzeit umfasst die Liste der anerkannten Berufskrankheiten 73 Positionen. In diesen werden mitunter auch mehrere Krankheiten zusammengefasst. Entscheidend sind immer die Ursachen, zum Beispiel fallen unter die BK-Nr. 1102 alle „Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen". Gilt eine Erkrankung offiziell als beruflich verursacht, sichert sich damit der Geschädigte wertvolle Ansprüche - von besonderer medizinischer Versorgung bis hin zu Rentenzahlungen.

Nicht nur die neu in die Liste aufgenommenen Krankheitsbilder haben langjährige Entstehungsgeschichten. Aber in jedem Einzelfall müssen für die Anerkennung als Berufskrankheit die Ursachen und der Bezug zur Berufstätigkeit eindeutig nachgewiesen werden. Zum Beispiel wird eine Gonarthrose nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn Erkrankte mindestens 13.000 Arbeitsstunden mit kniebelastenden Tätigkeiten nachweisen können. Relevant dabei sind alle Schichten, in denen mindestens eine Stunde im Knien oder in der Hocke gearbeitet wurde.

Nachweis von belastenden Faktoren oft schwierig

Das Dilemma für Betroffene: Wenn die Beschwerden auftreten, ist ein direkter Nachweis mitunter schwierig. Oft liegen die Ursachen weit zurück in der Vergangenheit und sind vielschichtig. Die alte Arbeitsstätte existiert nicht mehr oder es wurde ohne Kennzeichnung und ohne eigenes Wissen mit bestimmten Gefahrstoffen gearbeitet. Eine Dokumentation der Tätigkeiten Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück, kann ein Problem sein.

In anderen Fällen erlauben erst neue Diagnose- und Nachweisverfahren eine Abgrenzung zu alters- oder schicksalsbedingten Erkrankungen, wie es z.B. bei der Asbestose der Fall war. Hochauflösende Darstellungsverfahren wie die Computertomografie (CT) können kleine Asbestfasern in der Lunge heute noch früher und detaillierter darstellen als die konventionelle Röntgentechnik.

Ein weiteres Problem für die Anerkennung kann eine lange Latenzzeit zwischen Ursache und Krankheitsausbruch sein. Bei der Asbestose variieren die Expertenaussagen zwischen 25 und 40 Jahren, die vergehen können, bis eine Krebserkrankung entsteht. Daher rechnet man auch damit, dass erst in den Jahren 2015 bis 2020 die Zahl der Neuerkrankungen ihr Hoch erreicht.

Ausnahmen sind möglich

Neben den anerkannten Berufskrankheiten der offiziellen Liste können in Einzelfällen aber auch andere Erkrankungen anerkannt werden. Und zwar immer dann, wenn die Wissenschaft schneller war als die Gesetzgebung. Liegen zum Zeitpunkt einer konkreten Entscheidung neue entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Ursachen einer Erkrankung vor, kann auch diese als Berufskrankheit anerkannt werden.

Bei Verdacht sofort melden

Bei Verdacht auf eine berufsbedingte Erkrankung sind Ärzte und Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Versicherungsträger zu melden. Betroffene können auch selbst die Initiative ergreifen und formlos ihren Verdacht ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mitteilen.

Nach einer Meldung wird der Unfallversicherungsträger versuchen, die gesamte Krankheitsgeschichte zu ermitteln. Persönliche Krankenvorgeschichte, Arbeitsvorgeschichte, frühere und derzeitige Belastungen, Arbeitsplatzuntersuchung, Messungen im Betrieb - möglichst eindeutig soll die genaue Ursache geklärt werden. Auch ein fachärztliches Gutachten wird in aller Regel bestellt werden. Zusätzlich wird der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslandes informiert und an der Entscheidung beteiligt.

Abgelehnt?

Ist ein Betroffener mit dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Hat er damit keinen Erfolg, bleibt ihm nur noch der Klageweg vor dem Sozialgericht offen.

Entgegen einer häufig zu hörenden landläufigen Meinung kann der Betroffene einen Facharzt seiner Wahl als Gutachter bestimmen. Die Unfallversicherungsträger machen zwar Vorschläge, der Antragsteller darf aber auch jeden anderen Facharzt wählen. Wichtig ist die fachliche Eignung des gewählten Arztes als Gutachter. In jedem Fall erstellt ein unabhängiger Facharzt das Gutachten. Ein staatlich bestellter Gewerbearzt überprüft lediglich das Ergebnis der Untersuchungen.

Fazit

Arbeitsunfälle sind relativ einfach als solche zu bestimmen. Berufskrankheiten dagegen sind wegen ihrer langjährigen Entstehung und vielen beeinflussenden Faktoren umso schwieriger nachzuweisen. Eine individuelle Dokumentation aller gesundheitsbelastenden Faktoren während des Arbeitslebens hilft, eine Erkrankung auch erst Jahrzehnte später als Berufskrankheit zu identifizieren.

Christiane Deppe

 

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