Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September die Änderung und Ergänzung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 900 und 903 veröffentlicht. Arbeitgeber sollten überprüfen, ob die neuen Regelungen für ihre Angestellten relevant sind.
Bei der TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte« wurden bei der Auflistung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte bei elf Stoffen neue Arbeitsplatzgrenzwerte festgesetzt. Es handelt sich dabei unter anderem um das Begasungsmittel Brommethan, das Pflanzenschutzmittel Carbendazim und das krebserzeugende Mittel Propylenoxid. Zudem erhielten einige Stoffe die zusätzliche Bemerkung, dass die Vorgaben des § 10 Gefahrstoffverordnung, der die besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen regelt, zu beachten sind.
Neue Arbeitsplatzgrenzwerte
Die bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerte für chlorierte Biphenyle wurden gestrichen. Neu eingefügt wurde ein Abschnitt zur »Vorgehensweise bei Stoffen, die gleichzeitig als Dampf oder Aerosol vorliegen können«. Darin wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der inhalativen Exposition darauf zu achten ist, ob durch das jeweilige Arbeitsverfahren Dampf- und Aerosolgemische gebildet werden können. Dies ist bei der Messung und Beurteilung zu beachten. Diese Gemische können beispielsweise bei der Bearbeitung von Keramik oder Metallen, beim Tauchverfahren in galvanischen Prozessen oder bei Sprühverfahren, sofern Aerosole entstehen, auftreten.
Arbeitgeber sollten überprüfen, ob ihr Betrieb von den geänderten Arbeitsplatzgrenzwerten betroffen ist und ob die neuen Regelungen (Dampf/Aerolsol) für sie relevant sind.
Bei der TRGS 903 »Biologische Grenzwerte« erfolgten Berichtigungen und Ergänzungen in den Bereichen Parameter und Probenahmezeitpunkt.
Text: arbeitssicherheit.de (AL)
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