Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Die Gefährdungsbeurteilung, ein Instrument des zeitgemäßen Arbeitsschutzes

Berufsgenossenschaften und Arbeitssicherheit sind als Teil des Sozialversicherungssystems eine wichtige soziale Errungenschaft der Moderne. Bislang wurde die Arbeitssicherheit vor allem durch Arbeitsschutzvorschriften teilweise des Gesetzgebers, vor allem aber der Berufsgenossenschaften gewährleistet.

In der modernen Arbeitswelt wird jedoch eine Vielzahl ständig neuer Be- und Verarbeitungstechnologien eingesetzt. So vielfältig wie die heutigen Arbeitsmethoden, Werk- und Hilfsstoffe sind aber auch die Gefährdungen die von ihnen ausgehen, so dass zentrale Stellen wie es die Berufsgenossen sind, diese kaum mehr erfassen, erforschen und Gegenmaßnahmen erarbeiten können. Der Arbeitsschutz wird daher zunehmend entbürokratisiert und die Verantwortung für ihn an die Basis verlegt, nämlich in die Unternehmen.

Dadurch wird der Arbeitsschutz flexibler und kann auf Neuerungen in der modernen Arbeitswelt schneller reagieren. Damit dies funktionieren kann, wird ein Instrument erforderlich, dass es ermöglicht, Gefährdungen zur erkennen, Gegenmaßnahmen zu erarbeiten, diese durchzuführen, ihre Wirksamkeit zu kontrollieren und den gesamten Prozess juristisch nachvollziehbar zu dokumentieren. Dieses Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung.

Rechtliche Grundlagen

Eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzrechtes ist ein Sachverhalt, der es ermöglicht, dass bestimmte Schäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können, an den jedoch keine Anforderungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens gestellt werden. Im Gegensatz hierzu ist eine Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf zum Eintritt eines tatsächlichen Schadens führt.

Der Umstand, dass man ein Dreibackenfutter an einer Drehbank so weit öffnen kann, dass die Backen hervorstehen, stellt zum Beispiel eine Gefährdung dar. Spannt ein Dreher nun ein so großes Werkstück ein, dass die Backen tatsächlich überstehen, entsteht die konkrete Gefahr des Erfasstwerdens wenn die Maschine eingeschaltet wird. Wird die Gefährdung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erkannt, kann ihr durch eine Vorschrift begegnet werden: Untersagt man das Spannen zu großer Werkstücke und/oder schreibt eine Schutzhaube vor, wird verhindert, dass die Gefahr des Erfasstwerdens auftreten kann.

Die rechtliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung besteht allgemein in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, im § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie in § 4 Arbeitsschutzgesetz, wobei letzterer speziell die Rangfolge der Schutzmaßnahmen regelt. Ferner müssen je nach der individuellen Situation des Betriebes bzw. Arbeitsplatzes die jeweils einschlägigen Vorschriften beachtet werden, wie etwa die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder die Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Der Ablauf des ganzen Prozesses der Gefährdungsbeurteilung schließlich soll an der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) ausgerichtet werden.

Stellung im Prozess des betrieblichen Arbeitsschutzes

Arbeitsschutz ist keine einmalige Maßnahme, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Daher wird auch die Gefährdungsbeurteilung, das Kernstück des moderne Arbeitsschutzes, nicht durchgeführt und abgeschlossen, sondern fortgeschrieben und zwar nach dem folgenden Schema:

  • Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  • Ermitteln der Gefährdungen
  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.
Praktische Durchführung

Bei der praktischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte interdisziplinär gearbeitet werden. Außer der Sicherheitsfachkraft sollten auch weitere Experten, insbesondere ein Betriebsarzt und ein Brandschutzbeauftragter daran mitarbeiten. Wichtig ist auch, dass nicht nur der gewöhnliche Betriebszustand betrachtet wird, sondern auch nicht normale Zustände wie Wartung und Reparatur. Bei mehreren gleichartigen Arbeitsstätten oder Arbeitsplätzen reicht eine einmalige Beurteilung, bei nicht stationären Arbeitsplätzen (Montage, Einsatz auf Baustellen...) müssen alle möglicherweise auftretenden Umstände betrachtet werden.

Der praktische Ablauf lässt sich leicht an einem trivialen Beispiel erklären, etwa an einer konventionellen Drehbank, an der Einzelteile für den Prototypenbau gefertigt werden. Bei der Betrachtung dieses Arbeitsplatzes würde die Sicherheitsfachkraft unter anderem die bereits zuvor erwähnte Gefährdung durch überstehende Backen am Dreibackenfutter erkennen, aber auch die mögliche Gefahr, sich an scharfkantigen Spänen zu schneiden, die allgemeine Möglichkeit, durch rotierende Teile erfasst zu werden und eventuelle Augenverletzungen durch wegfliegende Späne bei der Bearbeitung spröder Werkstoffe.

Dem Betriebsarzt würde beispielsweise das Kühlschmiermittel auffallen und er würde feststellen, das bei den geringen Schnittgeschwindigkeiten in der konventionellen Fertigung zwar keine besondere Gefahr der Aerosolbildung, jedoch eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. Dem Brandschutzexperte schließlich würde sein Augenmerk vor allem auch auf die elektrische Anlage richten und außerdem feststellen, dass Brandgefahr entstehen kann, wenn Leichtmetallspäne, etwa aus Magnesium, oder aber Kunststoffspäne in der Wanne der Maschine liegen und gleichzeitig mit hoher Spanleistung ein härterer Werkstoff bearbeitet wird, so dass eventuell glühende Späne entstehen.

Auswertung und Erarbeiten von Maßnahmen

Diese und alle anderen Erkenntnisse, die das Team gewinnt, werden festgehalten und anschließend ausgewertet. Dabei wird zunächst beurteilt, welche dieser Gefährdungen in der individuellen Situation des jeweiligen Arbeitsplatzes zu konkreten Gefahren werden können. Insbesondere wird dabei natürlich auch berücksichtigt, welche Umstände tatsächlich bereits zu Unfällen oder Berufskrankheiten geführt haben.

Gegen die erkannten Gefahren werden nun konkrete Schutzmaßnahmen erarbeitet. Der Gefahr von Augenverletzungen beispielsweise könnte mit einer Betriebsanweisung begegnet werden, die das Tragen einer Schutzbrille oder eines Gesichtschutzes vorschreibt. Eine weitere Betriebsanweisung könnte der Brandgefahr durch brennbare Späne entgegentreten, indem sie vorschreibt, solche nach Ende der Bearbeitung unverzüglich aus der Maschine zu entfernen, genauso wie das Vorschreiben einer Schutzhaube und/oder das Verbot, zu große Werkstücke zu spannen, die Gefahr des Erfasstwerdens durch überstehende Backen bannen kann.

Die Gefahren durch Kühlschmiermittel schließlich würde man beispielsweise eindämmen, indem der Einkauf angewiesen wird nur Kühlschmiermittel zu beschaffen, die der TRGS (Technische Richtlinie Gefahrstoffe) 611 entsprechen. Als flankierende Maßnahme wäre hier auch denkbar, zusätzlich Hautschutzmittel für die Beschäftigten an den entsprechenden Arbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen.

Wenn man die konkreten Maßnahmen zum Arbeitsschutz erarbeitet, muss man dabei die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes beachten. Beispielsweise sind nach Abs. 2 dieses Paragraphen Gefahren an der Quelle zu bekämpfen: Das konkrete Verbot überstehender Backen am Dreibackenfutter würde dieser Forderung entsprechen, der bloße Verweis auf die sattsam bekannte allgemeine Vorschrift, eng anliegende Kleidung zu tragen, lose Ketten, Ringe, Armbänder etc pp. zu vermeiden, hingegen wohl kaum.

Durchführung, Kontrolle und Fortschreibung

Schließlich müssen die Beschäftigten über die getroffenen Regelungen informiert werden, sinnvollerweise natürlich so, dass ihnen die Hintergründe und die Notwendigkeit der Maßnahmen sowie vor allem auch die eigenen Vorteile daraus einleuchten. Anschließend müssen sowohl die Einhaltung der Regelungen als auch die Erfolge überprüft werden. Bei Verstößen soll zunächst informiert und aufgeklärt werden, bei wiederholter Zuwiderhandlung muss aber auch zu härteren Maßnahmen gegriffen und etwa abgemahnt werden. Dass die zu den Maßnahmen zählenden technische Einrichtung wie etwa Schutzhauben über den Dreibackenfuttern auch angeschafft und montiert werden müssen, versteht sich von selbst. Dieses ganze Procedere muss nun bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vollständig dokumentiert werden, bei kleineren Betrieben sind Vereinfachungen möglich.

Das Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, dass die Begehung des Betriebes in Abständen wiederholt wird. So können neu hinzugekommene Gefährdungen genauso erkannt werden, wie solche, aus denen mittlerweile konkrete Gefahren geworden sind. Das kann der Fall sein, wenn durch technischen Fortschritt, Änderungen am Produktionsprogramm oder dergleichen Veränderungen an den Arbeitsabläufen eingetreten sind. Am Beispiel der Drehbank etwa wäre denkbar, dass die Gefährdung durch brennbare Späne bei der ursprünglichen Gefährdungsbeurteilung noch nicht bestanden hat, weil zu dieser Zeit noch keine entsprechenden Werkstoffe bearbeitet wurden. Dann wäre die entsprechende Regelung, dass solche Späne unverzüglich zu entfernen sind, möglicherweise in der ursprünglichen Fassung noch nicht enthalten gewesen. Nachdem nun dieser Umstand aber bei einer neuerlichen Betriebsbegehung festgestellt wurde, wäre er mit einer entsprechenden Maßnahme zu würdigen.

Zusammenfassung

Die Gefährdungsbeurteilung stellt ein sehr wirksames Instrument des zeitgemäßen Arbeitsschutzes dar. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, auch sehr spezifische, individuelle Gefahren an Arbeitsplätzen zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen schnell zu erarbeiten und umzusetzen. So kann auch in der modernen, schnelllebigen Arbeitswelt auf Veränderungen in den Betrieben, welche die Gefährdungslage beeinflussen, rasch und wirksam reagiert werden. Die herkömmlichen UVVen können dies nicht leisten, da sie zum einen nicht so detailliert auf die Vielzahl der modernen Verfahren, Werk- und Hilfsstoffe eingehen, zum anderen bestenfalls turnusmäßig in eher größeren Abständen überarbeitet werden können.

Die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht nicht nur flexibles Reagieren auf Veränderungen, sondern entspricht auch dem Prinzip des Kaizen, der kontinuierlichen Verbesserung: Soweit zunächst getroffene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig greifen oder Gefährdungen übersehen wurden, kann dies bei der Kontrolle der Umsetzung und weiteren Betriebsbegehungen erkannt und darauf reagiert werden. Andererseits steht und fällt die Qualität der Gefährdungsbeurteilung aber auch mit ihrer konsequenten Durchführung und Fortschreibung; halbe Sachen und halbherziges Vorgehen sind hier absolut fehl am Platz.

Volker Wollny

 

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