Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Das neue Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz regelt die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten und überwacht deren Kontrolle und Kennzeichnung. Seit dem 1. Dezember 2011 hat ein neues Produktsicherheitsgesetz das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst - das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.

 

Schwerpunkte der Neufassung

Das Konzept des alten Gesetzes ist unverändert, zahlreiche Vorschriften sind inhaltlich übernommen worden: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält die zentralen Vermarktungs- und Sicherheitsvorschriften für Produkte. Die aufgrund des neuen Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen (Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz) werden künftig als ProdSVen geführt.

Weiter gefasste Definition von Produkten

Das neue Produktsicherheitsgesetz betrifft Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, vorausgesetzt es gibt für diese Produkte keine speziellen Rechtsvorschriften. Auch Produkte für den Eigengebrauch fallen grundsätzlich in den Gültigkeitsbereich des ProdSG.

Die dem neuen Gesetz zugrunde liegende Definition ist weiter gefasst als im vorherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Produkte im Sinne des neuen Gesetzes sind definiert als »Ware, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden« sind. Ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere. Die vorher gültige Trennung zwischen technischen Arbeitsmitteln wie Geräte und Anlagen sowie Verbraucherprodukten, wie etwa Haarglätter oder Drucker, entfällt.

Bereitstellen versus Inverkehrbringen

Der neue Gesetzestext verwendet den Begriff »Bereitstellen auf dem Markt« und ersetzt damit den Begriff »Inverkehrbringen«. Eine inhaltliche Änderung hat dies nicht zur Folge, denn erfasst wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung, das heißt jedes Überlassen eines Produktes.

Die Verwendung des Begriffes »Inverkehrbringen« ist im neuen ProdSG auf die erstmalige Bereitstellung eines Produktes beschränkt.

Pflichten für Hersteller und Händler

Das ProdSG sieht im Bereich der Marktüberwachung neue und verbesserte Bestimmungen vor. Um gefährliche Produkte frühzeitig aufzuspüren wurde die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer und dem Zoll verbessert. Beispielsweise muss jedes Produkt den Namen und eine Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise des Bevollmächtigten oder des Importeurs tragen, wenn diese im außereuropäischen Wirtschaftsraum handeln. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben sind von Herstellern und Importeuren Bußgelder zu entrichten, die im Rahmen des neuen Gesetzes mehr als doppelt so hoch sind als vorher.

Auch Händler stehen in der Pflicht: Sie müssen bei mangelnder Kennzeichnung von Produkten die Marktüberwachungsbehörden in Kenntnis setzen. Außerdem dürfen sie nicht mit Ware handeln, die ihrem Wissen und ihrer Erfahrung nach nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht. Die einzelnen Marktüberwachungsmaßnahmen bleiben nahezu unverändert.

Neue Regelung bei GS-Zeichen

Die Bestimmungen über das Prüfzeichen »Geprüfte Sicherheit« (GS) wurden für die Erteilung und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst. Die GS-Stelle hat zum Beispiel eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen und über Fälschungen ihres Zeichens zu informieren. Zudem sind künftig die Anforderungen für den Erhalt eines GS-Zeichens wesentlich höher.

Grund der Überarbeitung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) waren zwei europäische Rechtsakte aus dem Jahre 2008, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die unter anderem die Marktüberwachung regelt sowie der Beschluss 768/2008/EG für die Vermarktung von Produkten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Internetportal www.produktsicherheitsportal.de.

Text: Gabriele Brock, BG Holz und Metall, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Andris Daugovich - Fotolia.com

BGVR-Infodienst: Lesen Sie auch »Übersicht über neue und geänderte BGVR-Schriften« >>

 

 

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