Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Brandschutz  

Brandschutz-Organisation in Unternehmen

Analysiert man Brände, fällt Folgendes auf: Oft wäre der Schadenseintritt zu verhindern oder zumindest das Schadensausmaß zu begrenzen gewesen, wenn sich die Verantwortlichen an geltende Vorschriften gehalten oder einfach nur mit etwas mehr Vorsicht und Sorgfalt gehandelt hätten. Allein in unserem Land werden jährlich ca. 700 Menschen durch Brände getötet, werden einige tausend Menschen verletzt, entstellt oder behindert, und es entstehen durch viele zehntausend Brände Schäden, die Kosten von mehreren Milliarden Euro verursachen.

Gesetzliche Grundlagen des Brandschutzes

Es gibt eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Vorgaben und Richtlinien, die den Brandschutz tangieren. Für den Brandschutz gilt jedoch generell: Er stellt eine »Holschuld« für Unternehmen dar, d.h. sie sind verpflichtet, sich die Vorschriften zu besorgen, die sie kennen und einhalten müssen. Hier die wichtigsten rechtlichen Grundlagen rund um den Brandschutz:

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Explosionsschutzdokumente für gefährliche Bereiche
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Landesbauordnungen
Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung

Im Allgemeinen finden sich die Vorschriften der BGen zum Brandschutz in der BGV A 1. Hinzu kommen einige TRBS (= Technische Regeln Betriebssicherheit), die eine individuellere Überprüfung je nach Abnutzung und Umgebungsbedingungen zulassen. Besondere Vorschriften gelten für bestimmte Arbeitsplätze oder -verfahren.

Vorschriften der Feuerversicherungen

Jedes Unternehmen muss sich bei den zuständigen Feuerversicherungen informieren, welche Obliegenheiten, Auflagen und Vorschriften Gültigkeit haben. Dabei können Feuer und Betriebsunterbrechung durch Feuer evtl. durch unterschiedliche Versicherungsgesellschaften abgedeckt sein. Je nachdem, ob eine Versicherung sich an die Vorschläge des VdS (Verband der Schadenversicherer e.V.) hält, eigene Richtlinien hat oder solche aus anderen Ländern, sind unterschiedliche Vorschriften einzuhalten, um im Schadenfall keine Probleme mit der Regulierung zu bekommen. Die Schadenversicherungen, allen voran die Sparten »Feuer« und »Feuer-Betriebsunterbrechung», haben ein relativ komplexes Regelwerk mit Vorgaben und Vorschriften.

Umsetzung von organisatorischen Brandschutz-Maßnahmen
in Unternehmen

Brandschutzordnung (DIN 14 096)

Eine Brandschutzordnung enthält die drei Teile A, B und C. Teil A besteht lediglich aus einem Aushang zum »Verhalten im Brandfall«, der in jedem Unternehmen grundsätzlich gleich ist. Teil B beinhaltet Informationen für Mitarbeiter bzw. Mieter eines Gebäudes. Dieser Teil ist schriftlich niedergelegt und wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt und vorgestellt. Der Teil C ist für Personen bestimmt, die in Notsituationen wie Bränden besondere Aufgaben haben. Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Ersthelfer und Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr. Die mit dem Brandschutz beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzordnung aktuell gehalten wird und mit den betrieblichen Gegebenheiten übereinstimmt.

Flucht- und Rettungspläne (DIN 4844-3)

Flucht- und Rettungspläne werden üblicherweise von Fachfirmen nach der DIN-Norm erstellt. Die Pläne müssen sich an/in den Fluchtwegen an gut sichtbarer Stelle befinden und sie müssen lagerichtig an den Wänden angebracht sein. »Lagerichtig« bedeutet, dass man den Plan vor seinem geistigen Auge lediglich um 90 Grad nach hinten kippen muss, um die reale Situation vorzufinden.

Türen und Tore nach DIN 4102-18, 4102-5 und 18 095

Türen haben für den Brandschutz eine ganz zentrale Bedeutung: Kann eine konventionelle Zimmertür Flammen und Rauch für vielleicht fünf bis zehn Minuten abhalten, so hält eine Brandschutztür ein Feuer zumindest für 30 Minuten zurück. Da es so lange ohnehin selten in einem Raum brennt, hält also eine Brandschutztür einen Brand normalerweise ganz zurück. Rauchschutztüren können in brandlastfreien Fluren den Rauch effektiv zurückhalten, um die Flucht zu ermöglichen. Es gibt auch Brandschutztüren mit Rauchschutzfunktion - diese sind zwar teurer, aber auch sinnvoller, weil kein schädigender Rauch durch die Spalten unterhalb, neben und oberhalb der Tür dringen kann.

Feuerlöscher nach DIN EN 3 und BGR 133

Handfeuerlöscher sind tragbare Geräte, die maximal 20 kg wiegen dürfen. Die BGR 133 regelt Qualität und Quantität von Feuerlöschern. Die Arbeitsstättenverordnung, die BGV A 1, die privatrechtlichen Forderungen der Industrie-Feuerversicherung und unter Umständen auch die baubehördlichen Auflagen fordern, dass Feuerlöscher vorhanden sind. Der Griff soll in 0,8 bis 1,2 m Höhe vom Boden gemessen montiert sein.

Bestellung von Brandschutz-Beauftragten

Anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi), der Betriebsarzt, der Strahlenschutzbeauftragte, der Verantwortliche für Umweltschutz usw. in Unternehmen ist der Brandschutz-Beauftragte für produzierende Unternehmen gesetzlich nicht absolut gefordert. Ausnahmen gibt es lediglich bei bestimmten Hochhaus-Bauverordnungen, Verkaufsstätten-Verordnungen und in der Industriebau-Richtlinie.

Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl, Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik, München

 

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 3.09 erschienenen umfangreicheren Artikels.

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