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BetrSichV: Verbesserung des Arbeitsschutzes

Am 1. Juni 2015 ist die neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Die Novellierung bringt zahlreiche Änderungen mit sich.


»Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen«, so kündigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) die Neufassung an. Gleichzeitig werde die Neufassung Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Anwendung der Arbeitsschutzregeln erleichtern.

Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung rückt bei der Neufassung der BetrSichV stärker in den Mittelpunkt. Unter anderem sind Arbeitgeber verpflichtet, bevor ein Arbeitsmittel verwendet werden darf,

  • erst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
  • die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen,
  • festzustellen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.


Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, die Prüfungen von Arbeitsmitteln durchzuführen und dies entsprechend zu dokumentieren. Und »Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.«

Mit der Novellierung ergeben sich aber auch Änderungen im Bereich Druckanlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. TÜV Rheinland weist in seiner Informationsbroschüre zur BetrSichV z.B. bei Druckanlagen auf die Neuerung hin, dass »für die Prüfung von Anlagenteilen durch eine befähigte Person, eine Prüffrist von zehn Jahren nicht überschritten werden darf. Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann dabei gegebenenfalls auf 15 Jahre verlängert werden.« Für wiederkehrende Prüfungen dürfe eine maximale Prüffrist von zehn Jahren nicht überschritten werden. Bei Aufzugsanlagen sei beispielsweise bis spätestens zum 31. Mai 2016 ein Notfallplan mit den vorgeschrieben Inhalten anzufertigen.

Quelle/Text: TÜV Rheinland/BetrSichV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © Gennadiy Poznyakov - Fotolia.com


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