Wer während der regulären Arbeitszeit Äpfel vom Nachbargrundstück pflückt und sich dabei verletzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das stellte das Sozialgericht Heilbronn in einem Urteil vom 4. November 2014 klar.
Verletzung beim Apfelernten zugezogen
Ein Geschäftsführer hatte sich im Jahr 2012 in der Schulter einen Bänderriss zugezogen. Passiert war das beim Versuch, Äpfel vom Baum des Nachbargrundstücks abzuschütteln. Die Verletzung war so schwerwiegend, dass sich der 61-Jährige einer Operation unterziehen musste. Da sich der Unfall während der Arbeitszeit ereignete und das Früchteernten laut des Betroffenen der Pflege des eigenen Betriebsgeländes gedient habe, meldete der Mann den Vorfall als Arbeitsunfall. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Der Mann zog vor Gericht.
Das Motiv war nicht glaubhaft
Doch das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und bestätigte damit die Ansicht der Berufsgenossenschaft (Urteil vom 4. November 2014, Az. S 6 U 1056/14 G). Das Motiv für das Apfelpflücken zum Ziele der Geländereinigung sei nicht glaubhaft. Der Mann hatte nämlich angeführt, dass seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese des angrenzenden Grünstreifens gemäht hätten und er selbst die Äpfel geerntet habe, die darauf stehen, um seinem eigenen Betrieb einen gepflegten Eindruck zu verschaffen. Die Pflege des angrenzenden Grünstreifens sei demnach zum Nutzen seines eigenen Unternehmens erfolgt. Damit sei die Fruchternte auch als Arbeitstätigkeit und der Unfall als Arbeitsunfall zu werten.
Das Apfelernten war Privatsache
Das Sozialgericht wertete die Sachlage jedoch anders. Zum einen konnte es keinen klaren Zusammenhang zwischen dem Zustand des Nachbargrundstücks und des äußeren Erscheinungsbilds des Firmengeländes erkennen. Trotz herumliegender Äpfel könnten Firmenkunden das Betriebsgelände als gepflegt wahrnehmen. Zum anderen hatte der Kläger zugegeben, die geernteten Früchte privat veräußert zu haben. Dies sah das Gericht als Hinweis dafür, dass die Apfelernte als Freizeittätigkeit zu werten sei.
Quelle/Text: Legal Tribune Online (lto.de), arbeitssicherheit.de
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