Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Arbeitsstättenverordnung: Diese Regelungen ändern sich

Anfang November 2016 hat das Bundeskabinett die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Mehr Schutz und Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz ist das Ziel. Die wesentlichen Änderungen finden Sie hier im Überblick.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten. Sie regelt, worauf Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte diesbezüglich zu achten haben. Unter anderem finden sich darin Regelungen, welche Anforderungen an Arbeits- und Pausenräume zu erfüllen haben. Gleiches gilt beispielsweise für Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur der Arbeitsstätte. Die ursprüngliche Arbeitsstättenverordnung stammt von 1975. Diese ist durch die neu strukturierte Verordnung aus dem Jahr 2004 abgelöst worden.



Mit Novellierung der Arbeitsstättenverordnung vom 2. November 2016 hat das Bundeskabinett eine Modernisierung der Vorschriften und Regelungen beschlossen. Diese wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Bislang gesonderte Vorordnungen führt der Gesetzgeber zukünftig zusammen. So fließen die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die neue Verordnung mit ein. Die bisherige Bildschirmarbeitsverordnung tritt dann außer Kraft.



Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel. Dies ist ein Grund für den Anpassungsbedarf der Verordnung. Denn die Vereinbarkeit von Familie und Beruf damit einhergehende Home-Office-Möglichkeiten erfordern unter anderem eine neue Betrachtung des Arbeitsschutzes. So beinhaltet die novellierte Arbeitsstättenverordnung klare Regelungen für Telearbeitsplätze. Auf diese Weise will der Gesetzgeber rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigen. Als Telearbeitsplätze gelten Bildschirmarbeitsplätze, die der Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum im Privatbereich des Mitarbeiters einrichtet. Für diese bedarf es klaren Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Basis bildet eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über einen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich. Ebenso werden darin Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung festgelegt. Die Regelung stellt ebenso klar, dass beruflich bedingte »mobile Arbeit« nicht zum Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung zählt. Gemeint ist damit beispielsweise gelegentliches Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder ortungebundenes Arbeiten unterwegs im Zug. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben die Medien dieses Beispiel immer wieder fälschlicherweise als »Telearbeit« bezeichnet und als übertriebene Bürokratie dargestellt.



Unterweisungspflicht am Arbeitsplatz

Die Arbeitsschutzunterweisung versetzt Mitarbeiter in die Lage und hält sie aktiv dazu an, sich bei der Arbeit und im Notfall sicherheitsgerecht zu verhalten. Zwar bestand eine solche Unterweisungspflicht bereits bisher. Aber es mangelte an entsprechenden Hinweisen, über welche Gefährdungen Beschäftigte konkret zu unterweisen sind. Dazu zählen zum Beispiel Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Mit dieser Änderung der Arbeitsstättenverordnung können Arbeitgeber der bereits bestehenden gesetzlichen Unterweisungspflicht besser nachkommen. Die Änderung stellt eine praxisgerechte Konkretisierung der Arbeitsschutzunterweisung dar.



Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

In der Gefährdungsbeurteilung sind künftig auch psychische Belastungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich schreibt dies das Arbeitsschutzgesetz vor. Bezogen auf Arbeitsstätten gibt es nun eine Konkretisierung. Betroffen davon sind unter anderem Belastungen und Beeinträchtigungen von Mitarbeitern, die durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder durch ergonomische Mängel am Arbeitsplatz hervorgerufen werden.



Tageslicht in Arbeitsräumen

Arbeitgeber haben in Zukunft für ausreichend Tageslicht zu sorgen. Denn für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume besteht die Regelung: Es muss eine Sichtverbindung nach außen bestehen. Diese Regelung gelte nicht für jede Art von Sanitärräumen, heißt es in der Mitteilung des BMAS. Was Arbeitgeber hinsichtlich ausreichend Tageslicht und der Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen beachten müssen, dazu sind klare und einheitliche Anforderungen definiert. Allerdings sind auch Ausnahmen möglich, wenn bauliche oder betriebliche Gegebenheiten keine Sichtverbindung nach außen zulassen. Dies ist beispielsweise in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren der Fall. Hier kann der Arbeitgeber gegebenenfalls von einer Sichtverbindung nach außen absehen. Bereits von 1975 bis 2004 regelte die Arbeitsstättenverordnung die Sichtverbindung nach außen. Neu ist jetzt, dass Ausnahmen eindeutig aufgelistet sind. So lassen sich Missverständnisse und Unklarheiten vermeiden.



Quelle/Text: BMAS, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Foto: © industrieblick - Fotolia.com

Stand: November 2016

 

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