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Arbeitsschutzverstöße: Strafe muss sein

Was können beziehungsweise sollten Betriebe tun, wenn ihre Mitarbeiter trotz wiederholter Ermahnungen immer wieder gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen? Der Arbeitsrechtler Ulf Weigelt hat anhand eines konkreten Falls die Sachlage auf Zeit Online erörtert. Sein Urteil fällt ganz klar aus: Strafe muss sein.


Was tun bei wiederholten Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften?

Im konkreten Fall geht es um einen Schweißerbetrieb, in dem Beschäftigte immer wieder durch die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften auffallen. Der Verantwortliche für Arbeitssicherheit, also der Chef, hat bereits Ermahnungen ausgesprochen - doch leider ohne Erfolg, wie seinen Schilderungen auf Zeit Online zu entnehmen ist. Immer wieder komme es zu neuen Verstößen. Weil es sich um einen kleinen Betrieb handelt, möchte der Chef aber nicht zu drastischen Maßnahmen wie Kündigung greifen. Hilfesuchend wendet er sich an den Arbeitsrechtler Ulf Weigelt, der für Zeit Online arbeitsrechtliche Fragen erörtert. Seine Frage: Was kann er noch tun?

Auf Verstöße angemessen reagieren

Für Ulf Weigelt ist die Sachlage ganz klar: In erster Linie ist der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im eigenen Unternehmen verantwortlich. Um der eigenen Verpflichtung umfassend nachzukommen sollten Chefs die Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften der betreffenden Mitarbeiter genauestens dokumentieren. Laut des Arbeitsrechtlers gehe es beim Arbeitsschutz nicht nur darum, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitsschutzpflichten nachkommt, auch Angestellte stünden in der Pflicht, sich und die Arbeitskollegen vor möglichen Gefahren zu schützen. Sollte es durch die Nichteinhaltung der Vorschriften zu Verletzungen von Kollegen kommen, können diese Schadensersatzansprüche gegen den ermahnungsresistenten Kollegen geltend machen, so Weigelt. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften seien außerdem als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Angestellten zu werten, die sogar ein Grund für die fristlose Kündigung sein können.

Ermahnen, abmahnen, kündigen

Ulf Weigelt rät dazu, die Vorschriftenverstöße mit Sanktionen zu belegen. Das heißt, den betreffenden Mitarbeiter zunächst zu ermahnen, dann abzumahnen und im äußersten Fall fristlos zu kündigen. »Eine wiederholte Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen kann also eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch eine erhebliche Gefahr herausbeschworen wird«, schreibt Weigelt auf Zeit Online. Sollte es zu einem gerichtlichen Streitfall kommen, ist es gut, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seiner Pflichten nachweisen kann.

Den eigenen Verpflichtungen nachgehen

Die Notwendigkeit für Sanktionen begründet Weigelt mit Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Dort sind die Grundpflichten für den Arbeitgeber dokumentiert, die besagen, dass dieser »die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit der Beschäftigten« zu gewährleisten habe. Sollte es also in Folge der Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften durch einen Mitarbeiter zu einem Arbeitsunfall kommen, dienen die Dokumentation der im Vorfeld bereits vorgefallenen Verstöße sowie die ergriffenen disziplinarischen Maßnahmen gegen den Angestellten als Beleg zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Denn für den Arbeitsschutz im Unternehmen ist zuallererst der Arbeitgeber verantwortlich.

Quelle/Text: Zeit Online, Redaktion Arbeitssicherheit.de
Foto: Bogdan Vasilescu - Fotolia.com


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