Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe  

Änderungen in der TRBA 250

Die neu gefasste Technische Regel »Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege« (TRBA 250) ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Einrichtungen und Dienstleister im medizinisch-pflegerischen Bereich und deckt auch die Pflege - inklusive der ambulanten Betreuung - ab.


Anwendungsbereich der TRBA 250

Die geänderte Technische Regel »Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege« (TRBA 250) wurde am 27. März 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Der Anlass für die Novellierung ist die Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neu gefassten Biostoffverordnung. Die neue TRBA 250 soll den Arbeitsschutz für die Arbeitskräfte im Gesundheitswesen verbessern und vor allem durch den vorgeschriebenen flächendeckenden Einsatz verletzungssicherer medizinischer Instrumente dazu beitragen, Nadelstichverletzungen so umfassend wie möglich zu vermeiden.

Die TRBA 250 ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie in pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen.
Die TRBA 250 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Sofern die TRBA 250 eingehalten wird, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt sind. Falls der Arbeitgeber alternative Lösungen wählt, muss er sicherstellen, dass damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Die TRBA 250 findet keine Anwendung auf Laboratorien, die dem Anwendungsbereich der TRBA 100 »Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien« zugeordnet sind. Dazu gehören unter anderem Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie beziehungsweise Hygiene und Umweltmedizin sowie Laboratorien der Transfusionsmedizin.

Für Labortätigkeiten in Arztpraxen (beispielsweise der Dermatologie, der Urologie und der inneren Medizin sowie in Apotheken und zahntechnischen Einrichtungen) ist es nicht zwingend erforderlich, dass die TRBA 100 herangezogen wird, sofern die Labortätigkeit als gering anzusehen ist, so dass die Tätigkeiten von der TRBA 250 abgedeckt werden.

Zu diesen Labortätigkeiten gehören zum Beispiel:

  • Tätigkeiten der Präanalytik wie die Probenvorbereitung und Aufarbeitung für die Analyse,
  • die Anwendung einfacher Laborschnelltests und mikroskopischer Nachweismethoden,
  • die Anwendung orientierender diagnostischer Kultivierungsverfahren in geschlossenen Systemen (zum Beispiel Eintauchnährboden ohne weiterführende Diagnostik),
  • die Probenlagerung und Probenverpackung zum Transport.


Biologische Arbeitsstoffe

Was als biologischer Arbeitsstoff gilt, wird in der Biostoffverordnung abschließend definiert. Da im Anwendungsbereich der TRBA 250 in der Regel nur biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften eine Rolle spielen, sind darunter Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können, zu verstehen. Aus diesem Grund wird in der TRBA 250 auch von »Infektionserreger«, »Krankheitserreger« oder »Erreger« gesprochen.

Änderungen in der TRBA 250

Die TRBA 250 ist umfangreicher geworden. Sie besteht aus zehn Kapiteln und zehn Anhängen. Der Anwendungsbereich wurde kaum geändert. Jedoch wurden unter anderem strukturelle und inhaltliche Verbesserungen vorgenommen. In den Anhängen wurden die Adressen der Sonderisolierstationen aktualisiert (Anhang 1), Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans gegeben (Anhang 2) sowie eine Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten verfasst (Anhang 3). Die TRBA 250 bleibt weiterhin die wichtigste Vorschrift zum Schutz vor Nadelstichverletzungen (Anhang 6: Beispiel für einen »Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung«).

Bei der Gefährdungsbeurteilung wurde in der TRBA 250 dargelegt, dass

  • der Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat und die Ergebnisse zu dokumentieren sind (§ 4 BioStoffV),
  • die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren ist. Eine Aktualisierung ist zudem immer dann durchzuführen, wenn die Sicherheit der Beschäftigten aufgrund von Veränderungen beeinträchtigt sein könnte oder neue Informationen über Gefährdungen eine Aktualisierung erfordern,
  • die Gefährdungsbeurteilung von Fachkundigen durchgeführt werden muss. Sofern der Arbeitgeber selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, muss er sich fachkundig beraten lassen. Anforderungen an die Fachkunde enthält die TRBA 200 »Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung«,
  • arbeitsmedizinische Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind. Dabei ist der bestellte Betriebsarzt zu beteiligen, der über die spezifischen Kenntnisse zu den Gefährdungen an den entsprechenden Arbeitsplätzen verfügen sollte und die erforderliche Angebots-, Pflicht-, Wunschvorsorge durchführt.

In Kapitel 5 wird unter anderem auf die ambulante Pflege und die Veterinärmedizin eingegangen, beides Arbeitsbereiche, die nun keiner Schutzstufenzuordnung mehr unterliegen. Die TRBA 250 gibt dazu bei der Zuordnung zu den Schutzstufen den Hinweis, dass auch bei Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen, angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

Hinsichtlich der Prävention von Nadelstichverletzungen ist nun ein besserer Schutz vor Nadelstichverletzungen vorgesehen. Soweit möglich, sind spitze und scharfe Instrumente durch Instrumente zu ersetzen, durch die keine oder nur eine geringe Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen ausgehen. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so zu wählen, dass der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente vermieden wird.

Außerdem enthält die TRBA 250 nähere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten, zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten sowie zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Quelle/Text: Andrea Lentz
Foto: © Tom Mc Nemar - Fotolia.com

Veröffentlicht: 05.2014

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