Name des Begriffes: Verantwortliche Personen
Beschreibungen des Begriffes:

Verantwortliche Personen

Die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen tragen eine hohe Verantwortung. In erster Linie ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes im Betrieb verantwortlich.

Neben dem Arbeitgeber sind weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG

  • ein gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers (z.B. Insolvenzverwalter),
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG),
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG),
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (z.B. Betriebs-, Unternehmens- und Dienststellenleiter) sowie
  • sonstige mit dem Arbeitsschutz beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus§ 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Aufgrund der vorgeschriebenen Eignung und Qualifikation bieten sich vor allem die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte für die arbeitsschutzbezogene Pflichtendelegation an. Trotz dieser Delegation bleibt der Arbeitgeber aber verantwortlich für eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung dieser Personen.

Stand: September 2018

Typ des Begriffes: definition
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