Name des Begriffes: Nachtarbeit
Beschreibungen des Begriffes:

Nachtarbeit

Unter Nachtarbeit wird die Arbeit zur Nachtzeit verstanden. Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG), wobei als Nachtzeit die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr gilt (§ 2 Abs. 3 ArbZG).

Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die entweder

  1. aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG)

Bei Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG). Ausnahmsweise kann die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).

Regelmäßige Nachtarbeit beinhaltet arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Der Grund dafür ist, dass bei Nachtarbeit gegen den menschlichen Biorhythmus gearbeitet wird. Daher ist die Gefahr von Arbeitsunfällen in der Nachtzeit um ein vielfaches höher. Nachtarbeitnehmer beklagen sich in weit höherem Maß über gesundheitliche Störungen als Arbeitnehmer, die tagsüber arbeiten. Typische gesundheitliche Beeinträchtigungen bei regelmäßiger Nachtarbeit sind:

  • Schlafstörungen
  • Kreislaufbeschwerden
  • Magen-Darm-Beschwerden
  • Mangelnde Konzentrationsfähigkeit
  • Psychische Reizbarkeit
  • Neigungen zu Depressionen
  • Appetitlosigkeit
  • Kopfschmerzen

Bei der Festlegung der Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer sind die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Wegen der mit Nachtarbeit verbundenen Gefahren haben Nachtarbeitnehmer einen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ArbZG). Diese können sich vor Beginn der Beschäftigung sowie alle drei Jahre und ab dem 50. Lebensjahr jedes Jahr untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet (§ 6 Abs. 3 Satz 3 ArbZG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 ArbZG auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a.) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b.) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c.) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.

Dieser Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ist allerdings ausgeschlossen, sofern dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers entgegen, so ist der Betriebsrat anzuhören. Dieser kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbZG).

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Schließlich muss sichergestellt werden, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 6 ArbZG).

Typ des Begriffes: definition
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