Name des Begriffes: Geräte- und Produktsicherheit
Beschreibungen des Begriffes:

Geräte- und Produktsicherheit

Da von bestimmten Arbeitsmitteln durchaus besondere Gefahren ausgehen können, ist die Geräte- und Produktsicherheit ist mit dem Arbeitsschutz eng verknüpft.
 

Rechtsgrundlage für die Geräte- und Produktsicherheit bildet das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) , welches am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist und das bis dahin geltende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst hat und deren Regelungsgehalt unter Berücksichtigung europäischer Richtlinien in einer einheitlichen Regelung für die Sicherheit technischer Produkte zusammengefasst hat.

Im Allgemeinen darf nach dem GPSG ein Produkt nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Als Produkte sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte anzusehen. Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden. Hierzu zählen auch Zubehörteile wie z.B. Bohrer, Fräsköpfe, Sägeblätter, Roboteraufsätze.

Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Lebensmittel gehören nicht dazu.

Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Es bedarf auch keines Eigentumsübergangs. Vielmehr genügt bereits der Wechsel der Sachherrschaft. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

Den Produkten sind verständliche Warnhinweise und Benutzungs- bzw. Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen. Hierdurch soll für den Verbraucher erkennbar werden, ob und welche Gefahren von einem bestimmten Produkt ausgehen, um so das Gefahrenpotenzial abschätzen zu können und adäquat vorzugehen.

Die Hersteller der Produkte sind darüber hinaus dazu verpflichtet, einen Hinweis auf ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen und sicherzustellen, dass gefährliche Produkte im Ernstfall so effektiv und sicher wie möglich aus dem Verkehr ziehen zu können (sog. Rückrufe).

Schließlich ist nach § 6 GPSG bzw. § 7 GPSG eine besondere Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen bzw. GS-Zeichen vorgesehen.

Typ des Begriffes: definition
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