Name des Begriffes: Flucht- und Rettungsplan
Beschreibungen des Begriffes:

Flucht- und Rettungsplan

Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung(z.B. über Zwischengeschosse, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),

  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),

  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über

  • den Gebäudegrundriss oder Teile davon,

  • den Verlauf der Flucht- und Rettungswege,

  • die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,

  • die Lage der Brandschutzeinrichtungen,

  • die Lage der Sammelstellen,

  • den Standort des Betrachters.

Weitere Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen enthält die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung".

Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen). Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z.B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).

Die Beschäftigten sind vom Arbeitgeber über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren. Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

Typ des Begriffes: definition
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