Name des Begriffes: Beteiligung der Beschäftigten
Beschreibungen des Begriffes:

Beteiligung der Beschäftigten

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheit ihrer und anderer Personen bei der Arbeit Sorge zu tragen (§ 21 Abs. 3 SGB VII, § 15 Abs. 1 ArbSchG). Insbesondere müssen die Beschäftigten die Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).

Stellt ein Mitarbeiter eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit oder ein Defekt an Schutzsystemen fest, hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten zu melden (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

Die Beschäftigten haben den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu unterstützen. Festgestellte Gefahren für Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen sind auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).

Die Beschäftigten können dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Sie können sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).

Darüber hinaus haben alle Arbeitnehmer das Recht, zu sie betreffenden Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Stand: 2/2015

Typ des Begriffes: definition
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