DGUV Information 202-044 - Sportstätten und Sportgeräte Hinweise zur Sicherheit und Prüfung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - Allgemeine Hinweise

Sportstätten sind Einrichtungen, in oder auf denen Sport in verschiedenen Formen ausgeübt wird. Dazu zählen sowohl Sporthallen als auch Sportplätze, Leichtathletikanlagen und Kleinspielfelder.

Diese DGUV Information wendet sich zum einen an Personen, die Sportstätten und Sportgeräte nutzen und für deren sicheren Betrieb verantwortlich sind. Zum anderen richtet sie sich an Personen, die mit der Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten betraut werden. In den Abschnitten Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen enthält sie Hinweise, auf welche Punkte dabei besonders zu achten ist.

Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen; siehe § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Der Sachkostenträger soll befähigte Personen bzw. ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen.

Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll durch die befähigte Person bzw. das Fachunternehmen ein Prüfbefund erstellt werden, der Folgendes enthält:

  • Datum und Ort der Prüfung

  • Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel

  • Beurteilung, ob Bedenken gegen die weitere Benutzung bestehen

  • Angaben über notwendige Nachprüfungen

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin

Bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sollen die Erfahrungen aus den Sicht- bzw. Funktionsprüfungen berücksichtigt werden; daher empfiehlt sich eine gegenseitige Information der Beteiligten.

Über die Beachtung der Prüffrist hinaus, ist Folgendes von Sport unterrichtenden Lehrkräften zu beachten:

  • Überprüfung von Einrichtungen und Geräten vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit

  • Ggfs. Einschränkung sportlicher Bewegungsabläufe oder Übungen

  • Mitteilen festgestellter bzw. verursachter Mängel an den Sachkostenträger oder seine Beauftragte bzw. seinen Beauftragten

  • Entzug von Einrichtungen und Geräten bei akuter Gefahr der Benutzung (ggfs. auch durch die Hausmeisterinnen bzw. den Hausmeister)

Weitere Informationen:

ccc_3672_01.jpgwww.sichere-schule.de

Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z. B. folgende Übersicht:

Prüfung InstandsetzungUnterwiesene PersonenUnterwiesene Personen *
Hausmeisterin bzw. HausmeisterSportlehrkraft
Sichtprüfung
Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
  • durch Sportlehrkraft vor jeder Benutzung

  • durch Hausmeisterin bzw. Hausmeister bei Kontrollgängen

Funktionsprüfung
Prüfung auf sichere Funktionsfähigkeit
  • durch Sportlehrkraft vor jeder Benutzung

Prüfung durch befähigte Personen
Umfassende und detaillierte Prüfung
  • durch befähigte Personen, periodisch, mindestens einmal jährlich entsprechend der Festlegung nach der Gefährdungsbeurteilung, mit Prüfbefund

Die folgenden Ausführungen sollen helfen, die Sicherheit von Einrichtungen und Geräten in Sporthallen und auf Außensportanlagen zu überprüfen.

Eine befähigte Person muss nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) über die notwendige Fachkenntnis verfügen. Diese orientiert sich an der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der zeitnahen Tätigkeit. Die Person muss eine Berufsausbildung absolviert haben die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Diese Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen bestehen.

Hinsichtlich der Berufserfahrung muss die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Objekten umgegangen sein.

Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der durchzuführenden Prüfung und eine angemessene Fortbildung sind erforderlich. Wichtig ist auch die Kenntnis zum Stand der Technik bezüglich der zu prüfenden Teile.

Für die Prüfung müssen die erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dergleichen) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen.