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Arbeitsmedizinische Vorsorge | 21.11.2011

Neue arbeitsmedizinische Regeln

Arbeitsmedizinische Vorsorge Seit dem 27. Oktober 2011 gibt es zwei neue arbeitsmedizinische Regeln: AMR Nr. 1 und AMR Nr. 2. Künftig sollen sie die Pflichten und Aufgaben der arbeitsmedizinischen Versorgung konkreter definieren, zum Beispiel die Anforderungen an Vorsorgeuntersuchungen oder die Aufbewahrungsfristen für ärztliche Unterlagen.

Neue Regeln konkretisieren die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten: Sie umfasst die Beurteilung der Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit, die individuelle Aufklärung und Beratung von Beschäftigten sowie die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Seit 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in einer Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) geregelt. Konkretisiert werden ihre Vorschriften seit Oktober 2011 durch zwei neue arbeitsmedizinische Regeln (AMR).

Neue arbeitsmedizinische Regeln

AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV - »Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen«

AMR Nr. 2 zu § 6 ArbmedVV - »Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen«

Folgen Unternehmen den Vorgaben der beiden AMR, können Arbeitgeber wie Ärzte davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber oder der Arzt hingegen eine andere Lösung, muss ihre eigene Vorsorge mindestens die Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen wie in der AMR vorgegeben.

AMR Nr. 1: Regelt Ankündigung arbeitsmedizinischer Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbmedVV den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Die AMR Nr. 1 legt fest, dass der Arbeitgeber diese Untersuchung den Beschäftigten persönlich und schriftlich anzubieten hat und welche Informationen das Schreiben enthalten muss.

Ein entsprechendes Musteranschreiben, dass den Anforderungen der AMR Nr. 1 entspricht und mit dem der Arbeitgeber den Nachweis führen kann, dass er seine Verpflichtung erfüllt hat, ist beigefügt.

AMR Nr. 2: Regelt Aufbewahrungsfristen

Mit der AMR Nr. 2 werden die Anforderungen zur Aufbewahrung der ärztlichen Unterlagen konkretisiert. Es werden Begriffe (etwa ärztliche Unterlagen, Aufbewahren) definiert, Fristen genannt und Verantwortlichkeiten bestimmt. So sind ärztliche Unterlagen alle Befundunterlagen die zur Beurteilung benötigt werden (zum Beispiel auch Röntgenaufnahmen). Grundsätzlich sind die ärztlichen Unterlagen zehn Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren, in bestimmten Fällen (etwa beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen) 40 Jahre. Der Arzt, der die Vorsorgeuntersuchung durchführt ist für die Einhaltung der Schweigepflicht und der Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich.

Beide AMR wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl. Nr. 35/36 vom 27. Oktober 2011, S. 712 und 714) veröffentlicht. Sie werden auch demnächst auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereitgestellt werden.

Beide AMR geben Erläuterungen und Hilfestellungen zur Auslegung und Anwendung der beiden Vorschriften. Weitere arbeitsmedizinische Regeln werden folgen.

Text: Gabriele Brock, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Bereich Prävention
Foto: © Falko Matte - Fotolia.com

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