Gesundheitsschutz | 10.05.2011
Arbeitsschutz bei Hitze: Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber
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Sommer, Sonne, Hitze - steigen draußen die Temperaturen, ist Trinken besonders wichtig. Arbeitssicherheit.de ist der Frage nachgegangen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen. |
Nichtraucherschutz der Angestellten, Bereitstellung von Büromaterial und angemessener
Schutzausrüstung, Arbeitgeber haben viele Pflichten. Angestellte mit Getränken zu versorgen, gehört allerdings nicht dazu, selbst wenn draußen hochsommerliche Temperaturen herrschen. Tut er es trotzdem, ist das ein wohlwollender Service. Seine Pflicht ist das nicht.
Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um
Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.
Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »
BGI 579 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt
Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.
Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht
Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Hitzearbeit vorliegt und er verpflichtet ist, Getränke bereitzustellen. Die BG-Information »
BGI 7002 - Beurteilung von Hitzearbeit« (vormals BGI 899) kann ihm dabei als Entscheidungshilfe dienen. So benötigt er keine externen Fachleute für die
Gefährdungsbeurteilung.
Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die
BGI 7002 und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber
Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die
Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.
Autor: arbeitssicherheit.de
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