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Verkehrssicherungspflicht | 13.12.2010

Verkehrssicherungspflicht: Für 24-Stunden-Betriebe gelten besondere Regeln

Wer die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, dem drohen erhebliche Schadenersatzforderungen. Besondere Vorgaben gelten dabei für Schicht- und 24-Stunden-Betriebe.


Wenn es draußen glatt ist oder auf den Gehwegen Schnee liegt, sind Grundstückseigentümer - sowohl private als auch gewerbliche - dazu verpflichtet, ihre Straßen zu räumen und zu streuen. Das gibt die Verkehrssicherungspflicht vor, die den jeweiligen Gemeindesatzungen zu entnehmen ist. Doch es gibt auch Sonderregelungen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BGETEM) noch einmal hin.

Für Schicht-Betriebe gelten besondere Regeln
Bei Schicht- und Rund-um-die-Uhr-Betrieben beispielsweise gelten ganz besondere Vorschriften. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht allein auf das Räumen und Streuen von Schnee und Eis, sondern auch auf das Entfernen von Herbstlaub oder anderen Gefahrenquellen, die vom Grundstück ausgehen. Dazu kann auch eine ausreichende Ausleuchtung des Geländes gehören.

Haftungspflicht berücksichtigen
Kommen Grundstückeigentümer den Pflichten nicht ausreichend nach, und passiert aufgrunddessen ein Unfall, können den Betroffenen Vermietern und Unternehmen Schadenersatzansprüche drohen.


Recht: Mehr zum Thema »Glatteisunfälle auf dem Arbeitsweg« finden Sie hier >>

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